Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1815. (6)

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(No. 265.) Anderweitige Verordnungen wegen Vergütung der Kriegs-Leistungen. Vom 
1sten März 1815. 
. 0 - - 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von 
Preußen 2c. 2c. 
haben auf die Anträge der interimistischen Landes-Repräsentanten das Edikt 
vom 3ten Juni v. J. wegen Vergütung der Kriegsleistungen in nachstehender 
Art zu erweitern und berichtigen zu lassen beschlossen. 
Art. I. zum F. 1. 
a) Den Einwohnern der Provinz Ostpreußen, Litthauen, Westpreußen 
wird gestattet, ihre Lieferungen für den Zeitraum vom isten März 1812. 
bis 1sten Januar 1813., nach eben den Grundsätzen zu liquidiren, wel- 
che wegen der Lieferungen aus der zweiten Periode vorgeschrieben sind. 
b) So weit diese Lieferungsforderungen den zu kompensirenden Betrag der 
Vermögens= und Einkommensteuer übersteigen, werden Lieferungsscheine 
darüber ausgefertigt, doch steht es 
Jc) den Interessenten frei, mit Verzicht hierauf ihre Leistungen aus dem 
Jahre 1812. nach den Grundsätzen der Verordnung vnm 1#hten Dezem- 
ber 1812. zu liquidiren und mit der Vermögens= und Einkommensteuer 
zu verrechnen. 
Art. II. zum S. 4. 
Dem zur Realisation der Lieferungsscheine bestimmten Fonds sollen auch 
die Ueberschüsse zufließen, welche die Einziehung der Reste der Vermögens- 
und Einkommensteuer, nach Einlösung der Steuer-Anweisungen und gestem- 
pelten Tresorscheine ergeben wird, um die Mehrausgabe zu decken, welche 
durch die Bestimmung des Art. I. enrsteht. 
Art. III. zum K. 5. 
Zur Bescheinigung der geleisteten Lieferungen können auch Alteste der 
Landräthe, Verpflegungs-Kommissarien und Etappen-Oirektoren, oder auch 
gerichtliche, durch die Dorfgerichte aufzunehmende Beweise, die jedoch der 
grüundlichen Prüfung der Regierungen zu unterwerfen sind, angenommen wer- 
den, wie Wir überhaupt genehmigen, daß den Liquidanten die Führung des 
Beweises soviel als möglich erleichtert werde. 
Art. IV. zum F. 6. 
Ueber den Antrag der interimistischen Landes-Repräsentanten, daß auch 
die mit Natural-Verpflegung für den Wirth verknupft gewesene Einguartie- 
rung
	        
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