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(No. 265.) Anderweitige Verordnungen wegen Vergütung der Kriegs-Leistungen. Vom
1sten März 1815.
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Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen 2c. 2c.
haben auf die Anträge der interimistischen Landes-Repräsentanten das Edikt
vom 3ten Juni v. J. wegen Vergütung der Kriegsleistungen in nachstehender
Art zu erweitern und berichtigen zu lassen beschlossen.
Art. I. zum F. 1.
a) Den Einwohnern der Provinz Ostpreußen, Litthauen, Westpreußen
wird gestattet, ihre Lieferungen für den Zeitraum vom isten März 1812.
bis 1sten Januar 1813., nach eben den Grundsätzen zu liquidiren, wel-
che wegen der Lieferungen aus der zweiten Periode vorgeschrieben sind.
b) So weit diese Lieferungsforderungen den zu kompensirenden Betrag der
Vermögens= und Einkommensteuer übersteigen, werden Lieferungsscheine
darüber ausgefertigt, doch steht es
Jc) den Interessenten frei, mit Verzicht hierauf ihre Leistungen aus dem
Jahre 1812. nach den Grundsätzen der Verordnung vnm 1#hten Dezem-
ber 1812. zu liquidiren und mit der Vermögens= und Einkommensteuer
zu verrechnen.
Art. II. zum S. 4.
Dem zur Realisation der Lieferungsscheine bestimmten Fonds sollen auch
die Ueberschüsse zufließen, welche die Einziehung der Reste der Vermögens-
und Einkommensteuer, nach Einlösung der Steuer-Anweisungen und gestem-
pelten Tresorscheine ergeben wird, um die Mehrausgabe zu decken, welche
durch die Bestimmung des Art. I. enrsteht.
Art. III. zum K. 5.
Zur Bescheinigung der geleisteten Lieferungen können auch Alteste der
Landräthe, Verpflegungs-Kommissarien und Etappen-Oirektoren, oder auch
gerichtliche, durch die Dorfgerichte aufzunehmende Beweise, die jedoch der
grüundlichen Prüfung der Regierungen zu unterwerfen sind, angenommen wer-
den, wie Wir überhaupt genehmigen, daß den Liquidanten die Führung des
Beweises soviel als möglich erleichtert werde.
Art. IV. zum F. 6.
Ueber den Antrag der interimistischen Landes-Repräsentanten, daß auch
die mit Natural-Verpflegung für den Wirth verknupft gewesene Einguartie-
rung