Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1815. (6)

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(No.  265.)  Anderweitige  Verordnungen  wegen  Vergütung  der  Kriegs-Leistungen.  Vom
1sten  März  1815.

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Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Koͤnig  von
Preußen  2c.  2c.

haben  auf  die  Anträge  der  interimistischen  Landes-Repräsentanten  das  Edikt
vom  3ten  Juni  v.  J.  wegen  Vergütung  der  Kriegsleistungen  in  nachstehender
Art  zu  erweitern  und  berichtigen  zu  lassen  beschlossen.

Art.  I.  zum  F.  1.

a)  Den  Einwohnern  der  Provinz  Ostpreußen,  Litthauen,  Westpreußen
wird  gestattet,  ihre  Lieferungen  für  den  Zeitraum  vom  isten  März  1812.
bis  1sten  Januar  1813.,  nach  eben  den  Grundsätzen  zu  liquidiren,  welche
  wegen  der  Lieferungen  aus  der  zweiten  Periode  vorgeschrieben  sind.

b)  So  weit  diese  Lieferungsforderungen  den  zu  kompensirenden  Betrag  der
Vermögens=  und  Einkommensteuer  übersteigen,  werden  Lieferungsscheine
darüber  ausgefertigt,  doch  steht  es

Jc)  den  Interessenten  frei,  mit  Verzicht  hierauf  ihre  Leistungen  aus  dem
Jahre  1812.  nach  den  Grundsätzen  der  Verordnung  vnm  1#hten  Dezember
  1812.  zu  liquidiren  und  mit  der  Vermögens=  und  Einkommensteuer
zu  verrechnen.

Art.  II.  zum  S.  4.

Dem  zur  Realisation  der  Lieferungsscheine  bestimmten  Fonds  sollen  auch
die  Ueberschüsse  zufließen,  welche  die  Einziehung  der  Reste  der  Vermögensund
  Einkommensteuer,  nach  Einlösung  der  Steuer-Anweisungen  und  gestempelten
  Tresorscheine  ergeben  wird,  um  die  Mehrausgabe  zu  decken,  welche
durch  die  Bestimmung  des  Art.  I.  enrsteht.

Art.  III.  zum  K.  5.

Zur  Bescheinigung  der  geleisteten  Lieferungen  können  auch  Alteste  der
Landräthe,  Verpflegungs-Kommissarien  und  Etappen-Oirektoren,  oder  auch
gerichtliche,  durch  die  Dorfgerichte  aufzunehmende  Beweise,  die  jedoch  der
grüundlichen  Prüfung  der  Regierungen  zu  unterwerfen  sind,  angenommen  werden,
  wie  Wir  überhaupt  genehmigen,  daß  den  Liquidanten  die  Führung  des
Beweises  soviel  als  möglich  erleichtert  werde.

Art.  IV.  zum  F.  6.
Ueber  den  Antrag  der  interimistischen  Landes-Repräsentanten,  daß  auch
die  mit  Natural-Verpflegung  für  den  Wirth  verknupft  gewesene  Einguartierung