No.
9.
Gebuͤhren-Taxe
für sämmtliche Landes-Justiz-Kollegia.
Gegenstand des Prozesses
Erster Abschnitt.
Von den Gebühren im ordentlichen Prozeß.
über
20 bis
50 Rtl.
incl.
Ril. Gr.
über
50 bis
100 Rll.
incl.
Rtl. Gr.
über
100 bis
200Rtl.
—
Rtl. Gr.
von
200 bis
500Rtl.
excl.
Rtl. Gr.
von
500 bis
2000
Rtl. u.
daruͤber.
Rtl. Gr.
Wenn der Gegenstand des Streits nur 20 Thaler oder weniger be-
traͤgt, so finden keine Taxen statt, sondern es werden, je nachdem
der Betrag des Gegenstandes der Summe von 20 Rthlr. mehr oder
weniger sich nähert, nur uͤberhaupt 8 Gr. bis 1Rthlr. 8 Gr. Pro-
tokoll-Gebuͤhren angesetzt.
Bei höhern Gegenständen werden die Gebühren nach Verschiedenheit
des Objekts folgendermaaßen festgesetzt:
Fär die zum Protekoll erklarte Anmeldung der Klage und für die
darauf nach Vorschrift der Allg. Ger. O. Th. 1. Tit. 4. §S. 4— 7.
zu erlassende mündliche Vorbescheidung zusammen ....
Ist eine besondere Vorladung des Klägers zur Aufnahme der vollstän-
digen Klage erforderlich, so werden dafür entrichtt
Der ad 3 gedachte Satz wird auch genommen, wenn der Kläger mit
der Klage schriftlich zurückgewiesen werden muß.
Fär Einziehung der Information und Aufnahme der Klage
Sollte die Einziehung der Information und die Aufnahme der Klage
wegen besonderer Weitläuftigkeit der Sache in einem Termine nicht
beendigt werden können, so wird für jeden der folgenden angesetzt
Anmerkung. 1) Die interventio principalis ist ein besonderer Pro-
zeß und wird also auch in Ansehung der Gebühren so behandelt.
Hingegen wird bei der interventione accessoria für die Einzie-
hung der Information darüber und für Aufnehmung derselben
nur die Halfte des ad 5. bestimmten Satzes genommen. Im
weitern Verfolg wird diese Intervention mit der Hauptsache zu-
gleich verhandelt, und der Intervenient, wie jede andere an ei-
nem Prozeß theilnehmende Parthei betrachtet.
2) Mit der bitisdenunziation und Adzitation hat es gleiche Bewand-
niß, wie mit der interventione accessoria. Insofern aber der
Litisdenunziant und Denunziat über das Fundament des Regres-
ses mit einonder streiten, ist solches ein besonderer Prozeß.
3) Bei der Rekonvention, wenn sie nach Vorschrift der Allg. Ger.
Ordn. in einem Prozeß mit der Klage verhandelt werden muß,
konnen keine besondere Sätze vorkommen. Muß aber die Wic-
derklage in separato ausgeführt werden, so ist sie als ein be-
sonderer Prozeß, auch in Ansehung der Kosten, zu behandeln.
Für die erste Borladung des Beklagten, Liticdenunziaten oder eines an-
dern Adzitaten, imgleichen des Klägers zum ersten Instruktions-Termin
bis
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Geschieht diese erste Vorladung des Klägers oder Verklagten durch ein bloßes Dekret ohne Ausfertigung,
wird dafür nur die Hälfte des obigen Sagzes entrichtet.
9. Die