Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1815. (6)

Gegenstand  des  Prozesses

 

«  ,  uͤber  s  uͤber  uͤber  s  von  von
Gebühren-Tare  20  bis  50  ie  100  200  gis  Wbis

*-“  „:  :  ·-  5.100«.20.  .
für  sämmtliche  Landes-Justiz-Kollegia.  gens  4  rloiure•l.  Rr  u.
arubek.

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zahlung  der  aufgelaufenen  Kosten  in  einem  Prozeß  geschiehet  zwar
schriftlich;  doch  duͤrfen  dafuͤr  keine  Taxen  angesetzt  werden.

Ist  jedoch  die  Parthei  in  Bezahlung  des  Vorschusses  und  der  Kosten
saͤumig,  und  muß  der  Befehl  daher  wiederholt,  oder  die  Parthei  von
der  gegen  sie  verfuͤgten  Exekution  benachrichtigt  werden,  so  koͤnnen,
außer  den  Kopialien,  annoch  Taxen  genommen  werden.  Die  Taxe
richtet  sich  aber  allein  nach  der  Höhe  des  Kostenbetrages,  welcher
erfordert  wird,  und  nicht  nach  dem  Objekt  des  Rechtsstreites;  dergestalt,
  daß,  wenn  die  Summe  der  Kosten  das  Quantum  von  20
Rthlr.  nicht  übersteigt,  gar  keine  Taxen  genommen,  bei  größeren
Summen  aber  die  kompetenten  Kolonnen  der  Gebühren-Sätze  zum
Grunde  gelegt  werden.

So  oft  für  eine  Verfügung  in  der  2ten,  3ten,  4ten  und  5ten  Kolonne
eine  Taxe  genommen  wird,  so  oft  können  auch  Siegelgelder  angesetzt

 

werden  und  zwar  mit.  ......  .  ——"——2—2—2—-2
Muß  bei  einer  Unsfertigung  das  oi  Siegel  gebraucht  werden,  so
wird  dafuͤr  .  ..  ..  ——2—2—4—-4
bezahlt
Für  die  Aufwartung  bei  den  Terminen  wird  entrichtt  —2—3—ô

 

Anmerkung.  In  der  Regel  fließen  diese  Gebühren  zur  Sportel-Kasse,
  um  daraus  die  Besoldungen  der  Boten  zu  bestreiten.  Wo
jedoch  bisher  diese  Gebuͤhren  an  die  Boten  ausgezahlt  worden
sind,  da  kann  es  auch  noch  fernerhin  dabei  sein  Bewenden  haben.

Die  Insinuations-Gebuͤhren  am  Orte  des  Gerichts  und  die  Gebuͤhren
fuͤr  die  Befoͤrderung  der  Briefe  und  Pakete  zur  Post,  werden  mit  —  12  a23  a21  53
bezahlt.  Für  die  Insinuationen  an  die  Justiz-Kommissarien  und  bestellten
  Assistenten  wird  die  Hälfte  dieser  Taxen  liquidirt.

Anmerkung.  Geschieht  die  Insinuation  außerhalb  dem  Orte  des

Gerichts,  so  werden  —  noch  außer  den  Insinuations-Gebühren
  —  Meilengelder,  nemlich  3  gr.  für  die  Meile,  bezahlt.

An  Schreib-Gebühren  wird  bezahlt:  "

a)  für  ein  Mundum  auf  den  Bogen,  vorschriftsmäßig  geschrieben  2  gr.

b)  für  Beilagen  und  bloße  Abschriften,  wenn  sie  nicht  über  2  Bogen  ausmachen,  cbenfalls  auf  den  Bogen  2  gr.

Tc)  wenn  solche  mehr  betragen  und  also  stoßweise  geschrieben  werden,  auf  den  Stoß  à  6  Bogen  .  8  gr.

d)  es  müssen  alle  ungebührliche,  aus  bloßer  Gewinnsucht,  zur  Häufung  der  Kopialien,  herrührende  Ausdehnungen

  der  Wörter  und  Buchstaben  vermieden  werden.
Auf  jeder  Seite  müssen  also  wenigstens  24  Zeilen  und  in  jeder  Zeile  22  Syplben  enthalten  seyn.
(Allg.  Ger.  Ord.  Th.  3.  Tit.  5.  F.  61.)
ec)  Besteht  das  zu  fertigende  Mundum  oder  die  Beilage  überhaupt  nur  in  Einem  Bogen,  so  kann  der  volle
Satz  von  2  gr.  auch  dann  genommen  werden,  wenn  die  Abschrift  auch  nur  einige  Zeilen  enthält.

Fär  ein  Documentum  insinuationis  können  keine  Taxen,  sondern  blos  Kopialien  angesegt  werden.
Zweiter