Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1815. (6)

 

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Dritter  Abschnitt.
Von  den  Gebühren  in  Konkurs-  und  Liquidations-Prozessen.

Betrag
der  Aktiv-Masse

 

l

uͤber
200  bis
1000  Rtlr.

incl.
Rtl.  .  Or.

uͤber
1000  Rtlr.

Rtl.  Gr.

 

J

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und  Kopialien  genommen,  sondern  es  darf  blos  die  Erstattung  der  baaren  Auslagen
gefordert  werden.

Beträgt  die  Aktiv-Masse  über  30  Rthlr.  bis  200  Rthlr.  einschließlich,  so  wird  an  Gebühren
  zur  Salarien-Kasse  nichts  liquidirt,  sondern  es  werden  blos  die  baaren  Auslagen
  und  für  die  Kopialien  ein  Pausch-Quantum  von  3  bis  4  Rthlr.  in  Ansatz  gebracht.

Bei  Konkursen,  wo  die  Aktiv-Masse  über  200  bis  1000  Rthlr.  incl.  beträgt,  und  bei
solchen,  deren  Aktiv-  Masse  die  Summe  von  1000  Rthlr.  übersteigt,  werden  Gebühren
  nach  den  weiter  unten  folgenden  Bestimmungen  genommen.

Im  Allgemeinen  wird  festgesetzt,  daß  bei  Verhandlungen  und  Verfägungen,  welche  die
ganze  Masse  angehen,  die  vollen  in  diesem  Abschnitt  der  Sportel-Taxe  bestimmten
Sätze  genommen  werden  müssen,  daß  aber  bei  solchen  Verhandlungen,  die  nur  ein
einzelnes  Objekt  der  Masse  betreffen,  nur  die  niedrigsten  im  4ten  und  öten  Abschnitt
dafür  bestimmten  Sätze  liquidirt  werden  dürfen.

Ueberhaupt  müssen  die  Kosten  in  Konkurs-Prozessen  möglichst  gespart,  und  so  weit  es
die  Natur  des  Gegenstandes  erlaubt,  die  Verfügungen  durch  simple  Abschriften  der
Dekrete  erlassen  werden.

Wenn  die  Frage  zwischen  den  Gläubigern  und  dem  Gemeinschuldner,  nach  Vorschrift
der  Allg.  Ger.  Ordn.,  zuvdrderst  erdrtert  werden  muß,  ob  die  Konkurs-Erdffnung
statt  finde  oder  nicht,  so  werden  die  Gebühren  fürc  die  Instruktion,  Aburtelung  u.  s.  w.
eben  so,  wie  im  ordinairen  Prozeß  angesetzt.  Ein  ungefährer  Ueberschlag  der  Aktiv=Masse

  bestimmt  dann  die  Kosten-Kolonne;  doch  darf,  wenn  auch  die  Aktiv-Masse  über

2000  Rthlr.  beträgt,  die  Urtels-Taxe  niemals  die  Summe  von  10  Rthlr.  übersteigen.
Hiernächst  werden  die  Kosten  bei  Konkurs=  und  Liquidations-Prozessen  folgendergestalt
  bestimmt:

A.
Bei  Konstituirung  der  Passiv-Masse.
Fuͤr  den  Termin  zur  Verpflichtung  des  Kontradiktors  sind  zu  liqurdiren.  .
sofern  die  Verpflichtung  nicht  bei  Gelegenheit  eines.  zu  anderem  Vehuf  ansiehenden
Termins  vorgenommen  werden  kann.

Anm  erkung.  Ist  der  Kontradiktor  mit  dem  Kurator  der  Masse  eine  Person  und
gefchiehet  die  Verpflichtung  in  beiden  Eigenschaften  in  einem  Termine,  so  koͤnnen
nur  diese  einfachen  Saͤtze  genommen  werden.

Fuͤr  das  Dekret,  wodurch  der  Konkurs  eroͤffnet  wird.  .«..«·....»»

Fm  das  Proklama,  welfbes  an  der  Gerichtsstelle.  ausgehöngt  wird  M  M

Für  die  Af#=  und  Resipion  desselben  zusammen  Z

Für  die  durch  die  Intelligenz=  und  respectide  geitungsblatter  brkonne  zu  machende
Ediktal-Citation,  sie  mag  in  die  Intelligenzblätter  allein  oder  zuglrich  in  die  Zeitungsblätter
  inserirt  worden  seyn  ........

Wenn  die  Abtiv-Masse  nur  50  Rthlr.  oder  weniger  beträgt,  so  können  keine  Gebuͤhren

 

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