No.
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Dritter Abschnitt.
Von den Gebühren in Konkurs= und Liquidations. Prozessen.
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Betrag
der Aktiv-Masse
über
200 bie
1000 Rtlr.
incl.
Ril. Ghr.
uͤber
1000 Rilr.
Rtl. Gr.
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6
1
13
14
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Wenn die Aktivmasse nur 50 Rthlr. oder weniger beträgt, so konnen keine Gebüähren
und Kopialien genommen; sondern es darf blos die Erstattung der baaren Auslagen
gefordert werden. " 4m ·
Beträgt die Aktiomasse über 50 Rthlr. bis 200 Rthlr. Tinschließlich; so wird an Ge-
bühren zur Salarienkasse nichts liquidirt; sondern es werden blos die baaren Aus-
lagen, und für die Kopialien ein Pauschquantum von 3 bis 4 RNthlr. in Ansatz gebracht.
Bei Konkursen, wo die Aktivmasse über 200) bis 1000 Rthlr. inel. beträgt, und bei
solchen, deren Aktiomasse die Summe von 1000 Nthlr. übersteigt, werden Gebühren
nach den weiter unten folgenden Bestimmungen genommen.
Im Allgemeinen wird festgesetzt, daß bei Verhandlungen und Verfügungen, welche die
ganze Masse angehen, die vollen, in diesem Abschnitt der Sporteltaxen bestimmten
Sätze genommen werden müssen, daß aber bei solchen Berhandlungen, die nur ein
einzelnes Objekt der Masse betreffen, nur die niedrigsten im 4ten und 5ten Abschnitt
dafur bestimmten Sätze liquidirt werden dürfen. .
Ueberhaupt muͤssen die Kosten in Konkurs-Prozessen moͤglichst gespart, und so weit es
die Natur des Gegenstandes erlaubt, die Verfuͤgungen durch simple Abschriften der
Dekrete erlassen werden. » « «««"
Wenn die Frage zwischen den Gläubigern und dem Gemeinschuldner nach Vorschrift
der Allgemeinen Gerichtsordnung zuvörderst erörtert werden muß, ob die Konkurs-
Erdffnung statt findet oder nicht; so werden die Gebühren für die Instruktion, Ab-
urtelung u. s. w. eben so, wie im ordinairen Prozeß angesetzt. Ein ohngefährer Ueber-
schlag der Abtivmasse bestimmt dann die Kosten-Kolonne; doch darf die Urtelstaxe
die Summe von 12 Rthlr. niemals übersteigen. 1 «
HiernächstwerdendicKostcnbciKoukmssUmdLtquidations-Pr.ozcssenfOngUdEks
gestalt bestimmt.
A.
Bei Konstituirung der Passiv-Masse.
Fuͤr den Termin zur Vorpflichtung des Kontradiktors, insofern solche nicht bei Gele—
genheit eines zu anderm Behuf anstehenden Termins vorgenommen werden kann
Anmerkung Ist der Kontradiktor mit dem Kurator der Masse eine Person, und
geschiehet die Verpflichtung in beiden Eigenschaften in einem Termine; so können
hur diese einfachen Sätze genommen werden. Z
Für das Dekret, wodurch der Konkurs erdffnet wind .. .--«
Fuͤr das Proklama, welches an der Gerichtsstelle ausgehangen wird, eben so viel.
Für die Af= und, Refirien derselben zusaumien
Fir die durch die Intelligenz= und resp. Zeitungsblätter bekannt zu machende Ediktal-Eitation,
sie mag in die Intelligenz-Blätter allein oder zugleich in die Zeitungen inserirt worden seyn
Für das Schreiben an das Addreß-Comtoir und resp. Zeitungs-Expedition, wegen In-
sertion der Ediktal-Vorladung, können nur Kopialien liquidirt werden.
Anmerkung. Die Einrückungsgebühren und das Porto werden besonders bezahlt.
Für ein Patentum adc domumm, wenn darin mehr als 3 Personen vorgeladen werden
Werden darin weniger Personen vorgeladen, so werden nur die einfachen Nr. S8. des
ersten Abschnitts festgesetzten Gebühren genommen. Es wird dann, wenn der Betrag
der Forderungmn der Vorgeladenen an die Masse konstirt, diefenige Kolonne beim An-
satz der Taxe zum Grunde gelegt, welche der Gesammtbetrag erheischt. Konstirt der
Betrag der eimzelnen Forderungen in diesem Falle nicht; so wird bei Massen über 200
bis 1000 Rthlrlind. die Zte, und bei Massen uber 1000 Rthlr. die 4te Kolonne angewendet.
b. 1
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