Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1815. (6)

Gebühren-Tare 
für sämmtliche Untergerichte. 
Gegenstand des Prozesses 
überllber über von von 
20 bis 50 bis00 bis 200 bie 500 bis 
50 Rul. 100 Ril.200 Ril.500 Rll2000 
inch.l. exel. exch. Ril. u. 
darüberr 
Ril. Gr. Ril. Gr.]Ril. Gr. Rtil. Gr.]Rtl. Gr. 
  
  
20 
21 
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27 
28 
  
6 
In der Appellationsinstanz werden für die Aufnahme der Beschwerden und 
deren Justifikation, falls kein schriftlicher Appellationsbericht eingereicht 
wird, die niedrigsten ad 6. bestimmten Sätze, für die bloße Anmeldung 
der Appellation zum Protokoll aber, die Sätze Nr. 3. genommen. Für 
die Instruktion in facto, wenn solche nicht bei dem Obergericht erfolgt, 
für die Inrotulation und für die Publikation des Erkenntnisses an 
die Partheien, finden eben dieselben Sätze wie in erster Instanz statt. 
In der Revisionsinstanz werden für die Aufnahme der Redvisionsbe= 
schwerden, und für die Publikation des Erkenntnisses an die Par- 
theien, eben die Taxen liquidirt, wie in der zweiten Instanz. 
Für schriftliche, in einem Prozeß vorkommende Ausfertigungen und Verfü- 
gungen des Gerichts, z. B. für die Kommunikation der Appellations= oder 
Reoisionsbeschwerden an den Gegentheil, für eine Requisition und ein Exe- 
kutionsmandat u. s. w. werden die sub Nr. 8. bestimmten Satze entrichtet. 
Die schriftlichen Verfügungen dürfen in einem Prozeß nicht ohne Noth 
gehäuft werden. Besonders müssen, wo die Partheien oder deren 
Mandatarien am Orte des Gerichts befindlich sind, und wo nicht 
ausdrückliche Ausnahmen festgesetzt worden, die Verfügungen durch 
bloße Dekrets-Abschriften erlassen werden. Für ein solches Dekret 
können, außer dem Fall sub No. 9. dieses Abschnitts, nur Kopialien 
und keine Taxen genommen werden. 
Der Befehl zur Einzahlung eines Kostenvorschusses und zur Bezahlung 
der aufgelaufenen Kosten in einem Prozeß, geschieht zwar schriftlich, 
doch dürfen beine Taxen angesetzt werden. 
Ist jedoch die Parthei in Bezahlung des Vorschusses und der Kosten 
säumig, und muß der Befehl daher wiederholt, oder die Parthei 
von der gegen sie verfügten Exekution benachrichtigt werden; so 
können außer den Kopialien annoch Taxen genommen werden. 
Die Taxe richtet sich aber allein nach der Höhe des Kostenbetrages, welcher 
gefordert wird, und nicht nach dem Objekt des Rechtsstreites, dergestalt, 
daß wenn die Summe der Kosten das Quantum von 20 Rthlr. nicht über- 
steigt, gar keine Taxen genommen, bei größern Summen aber die 
kompetenten Kolonnen der Gebührensätze zum Grunde gelegt werden. 
So oft für eine Verfügung in der zweiten, dritten, vierten und fünf- 
ten Kolonne eine Taxe genommen wird; so oft mussen auch Siegel- 
gelder angesetzt werden, und zwar ohne Unterschied, ob das große 
oder kleine Siegel genommen worden, mdit: .... 
Für die Aufwartung bei den Terminen kann nichts liquidirt werden. Nur 
bei den Auktions= und Licitationsterminen werden sie mit 4 Gr. angesetzt. 
Die Insinuationsgebühren am Orte des Gerichts, und die Gebühren 
für die Beförderung der Briefe und Packete zur Post, werden mit 
bezahlt. Für die Insinuationen an die Justizkommissarien und zu- 
geordneten Assistenten, wird die Hälfte dieser Sätze liquidirt. 
Anmerkung. Geschieht die Insinuation außerhalb dem Orte des 
Gerichts; so werden noch außer den Insinuationsgebühren 3 Gr. 
Miilengelder bezahlt. 
An Schreibgebühren wird bezahlt: 
a) für ein Mundum auf den Bogen vorschriftsmäößig geschrieben, 2 Gr. 
9 * 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
b) fuͤr
	        
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