Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1815. (6)

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Dritter Abschnitt. 
Von den Gebühren in Konkurs= und Liquidations-Prozessen. 
Betrag 
der Aktiv-Masse 
  
über 
200 bis 
1000 Rittlr. 
incl. 
Ktl. Gr. 
über 
1000 Rilr. 
Ktl. Gr. 
  
r K 12 
4K05 
10 
11 
12 
13 
14 
15 
  
Wenn die Aktiomasse nur 50 Rthlr. oder weniger beträgt; so können keine Gebühren und Ko- 
piasien genommen, sondern es darf blos die Erstattung der baaren Auslagen gefordert werden. 
Beträgt die Aktivmasse über 50 bis 200 Rthlr. einschließlich; so wird an Gebühren zur 
Salarien-Kasse nichts liquidirt; sondern es werden blos für die Kopialien ein Pausch- 
Quantum von 3 bis 4 Rethlr. angesetzt. 
Bei Konkursen, wo die Aktivmasse über 200 bis 1000 Rthlr. incl. beträgt, und bei 
solchen, deren Aktivmasse die Summe von 1000 Rthlr. übersteigt, werden Gebühren 
nach den weiter unten folgenden Bestimmungen genommen. 
Im Allgemeinen wird dabei festgesetzt, daß bei Verhandlungen und Gegenständen, welche 
die ganze Masse angehen, die vollen, in diesem Abschnitt der Sporteltaxe bestimmten 
Söäge, genommen werden müssen; daß aber bei solchen Verhandlungen, die nur ein 
einzelnes Obskt der Masse betreffen, nur die niedrigsten im 4ten und 5ten Abschnitt 
dafür bestimmten Satze liquidirt werden dürfen. 
Ueberhaupt müssen die Kosten in Konkurs-Prozessen möglichst gespart, und so weit es 
die Natur des Gegenstandes erlaubt, die Verfügungen durch simple Abschriften der 
Dekrete erlassen werden. 
Wenn die Frage zwischen den Gläubigern und dem Gemeinschuldner nach Vorschrift der 
Allg. Gerichtsordn. zuvorderst erbrtert werden muß, ob die Konkurs-Erôffnung statt findet 
oder nicht; so werden die Gebühren für die Instruktion, Aburtelung 2c. eben so, wie im 
ordinairen Prozeß angesetzt. Ein ohngefährer Ueberschlag der Aktivmasse bestimmt dann 
die Kosten-Kolonne; doch darf die Urtelstaxe die Summe von 8 Rthlr. nicht übersteigen. 
Hiernächst werden die Kosten bei Konkurs= u. Liquidations-Prozessen folgendergestalt bestimmt: 
A. 
Bei Konstituirung der Passiv. Masse. 
Für den Termin zur Verpflichtung des Kontradiktors, insofern solche nicht in einem 
zu anderm Behuf anstehenden Termin vorgenommen werden kan 
Anmerkung. Ist der Kontradiktor mit dem Kurator der Masse eine Person, und 
geschieht die Verpflichtung in beiden Eigenschaften in einem Termine; so können nur 
diese einfachen Sätze genommen werden. . 
FürdasDekret,wodurchdchonkurscröffnetwird........... 
Fuͤr das Proklama, welches an der Gerichtsstelle ausgehangen wird, ebensoviel. 
Für die Af= und Refirion derselben zuauimennn . ..... 
Far die durch die Intelligenz= und resp. Zeitungsblätter bekannt zu machende Ediktalcitation, 
sie mag in den Intelligenzblättern allein, oder zugleich in den Zeitungeninserirt worden seyn 
Für das Schreiben an das Addreß-Komtoir und resp. Zeitungs-Expedition wegen In- 
sertion der Ediktal-Vorladung, können nur Kopialien liquidirt werden. 
Anmerkung. Die Einrückungsgebühren und das Porto werden besonders bezahlt. 
Für ein Patentum ad domum, wenn darin mehr als drei Personen vorgeladen werden 
Werden darin weniger Personen vorgeladen, so werden nur die einfachen Nr. 8. des 
1sten Abschnitts festgesegten Gebühren genommen. Es wird dann, wenn der Betrag 
der Forderungen der Vorgeladenen an die Masse konstirt, diejenige Kolonne beim Ansatz 
der Taxe zum Grunde gelegt, welche der Gesammtbetrag erheischt. Konstirt der Betrag 
der. cinzelnen Forderungen in diesem Falle nicht so wird bei Massen über 200 bis 
1000 Rthlr. inel. die 3te, und bei Massen über 1000 Rthlr. die Ate Kolonne angewendet. 
Bei andern Verfügungen, bei welchen die schriftliche Ausfertigung nicht zu vermeiden ist, 
werden die sub Nr. 22. und resp. 8. des 1sten Abschnitts festgesetzten Gebühren genom- 
men, ledoch mit der ad Nr. 4. des gegenwärtigen Abschnitts vorgeschriebenen Modifkation. 
  
  
12 
10 
  
  
  
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46 Für
	        
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