Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1815. (6)

No. 
79 
Gebühren-Tare 
für sämmtliche Untergerichte. 
In Sachen 
  
über 
20 bis 
50 Rtl. 
incl. 
Ril. Gr. 
über 
50 bis 
100 Ril. 
incl. 
Ril. Gr. 
über 
100 bis 
200 Rtl. 
excl. 
Rtl. Gr. 
von 
200 bie 
500 Rtl. 
excl. 
Rtl. Gr. 
von 500 
bis 2 u. 
mehrere 
1000 
Rtl. 
Rtl. Gr. 
  
17 
18 
19 
20 
21 
22 
23 
24 
  
UDeceretum ad agendum, Authorisations-Dekret, Approbations= 
Dekret, eben so. 
Decretum de alienando, oppignorando vel transigendo in Vor- 
mundschaftssabhen 
Depositalgebühren. Diese Gebühren sollen nur ein für allemal, 
und zwar gleich bei Einzahlung der Gelder abgezogen werden, der- 
gestalt, daß demnächst bei Ausleihung solcher Gelder, deren Wieder- 
einziehung und JZurückgabe, weiter kein Abzug statt finden darf. 
(§. 469 Tit. 2. der Deposital-Ordnung.) 
Ven den Interessen der aus dem Depositum ausgeliehenen Kapitalien, 
dürfen keine Gebühren genommen werden. 
(5S. 469. ibid.) 
Außer diesem Fall sind die Depositalgebuhren folgendergestalt zu liquidiren: 
A. Beim Jndicial-Depositorio. 
. - 
a) Von baaren Geldern, Tresorscheinen und Banko-Noten, 1Prozent. 
b) Von Dokumenten, Pfandbriefen, Banko-Obligationen, Sechand- 
lungs-Aktien und allen andern zinsbaren Papieren und Pretiosen von 
jeder Masse uberhaupt 1 bis 4 Rthlr. 
Anmerkung. Sobald eine Masse diese Aufbewahrungsgebühren ad 
b. einmal entrichtet hat; so ist deshalb nichts weiter abzufordern, 
wenn auch in der Folge noch mehr Dokumente und Pretiosa in 
die Masse einkommen. 
(§. 471. I. c.) 
B.. Beim Pupillar-Depositorio. 
a) Von baaren Geldern, Treserscheinen, Banko-Noten, Prozent. 
b) Von Dokumenten, Pfandbriefen, Seehandlungs-Aktien, und allen 
andern zinsbaren Papieren, und von Pretiosen überhaupt 1 bis 4 
Rthlr., und findet dabei dasjenige statt, was in der Anmerkung ad 
A. b. gesagt worden ist. . 
c)JnunvcrmögcndcnVormundschaftssachenwerdenfürdicbaarenGel- 
der, fuͤr die Dokumente u. s. w. gar keine Depositalgebuͤhren genommen. 
Für die Annahme eines Testaments ad depositum, 8 Gr. bis 1Rthlr. 
Deposital-Extrakt statt der Quittung excl. der Siegelgelder 
Deposital-Extrakt aus den Manualien, nach Verhältniß der Weitläuf- 
tigkeit und des Betrages der Masse incl. der Schreibgebühren, dem 
Rendanten 6 Gr. bis 1 Rthlr. 12 Gr. 
Deposital-Mandat. Für ein Mandat ad depositum zur Annahme 
oder Verausgabung von baaren Geldern und Instrumenten, nach 
Verhältniß des zu vereinnahmenden oder zu verausgabenden Ob- 
jebts, die Sätze Nr. 16. dieses Abschnitts, it 
Devosital-Termin. Wenn die Depositarien an den gewöhnlichen 
Deposital-Tagen Gelder in Empfang nehmen oder auszahlen, kön- 
nen sie keine Gebuhren liquidiren; wenn aber nach dem ausdrücklichen 
Antrage der Interessenten mit Genehmigung des Kollegiums, wegen be- 
sonderer Schleunigkeit ein außerordentlicher Termin abgehalten werden 
muß; so erhält bei Objekten von 200 bis 500 Rthlr. jeder Kurator 12 Gr. 
  
  
  
  
  
  
12 
  
  
  
16 
  
12 
12 
  
  
  
  
16 
10 
  
und
	        
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