Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1815. (6)

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Gebüh 
ren-Tapxe 
für Justiz-Kommissarien und Notgrien. 
4 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
— G stand des Prozess 
- · egenstan es Prozesses 
— i en 
Von den Gebühren der Justiz= Kommissarien, als #io bis 400 bie200 biesbis 2 u. 
Bevollmächtigte, oder Rechts-Beistände, in Pr. Weaitl We zot. mehce 
Civil-Prozessen überhaupt. Rrlr. 
Wo. Ktl. Gr.Ril. Gr. Ril. Gr.Ril. Gr.Ril. WGr. 
1Wenn ein Justizkommissarius als Bevollmächtigter oder als Rechtsbei- 
stand einer Parthei, im Prozeß zugezogen wird; so erhält er für 
die Einziehung der Information: 
a) bei Landes-Justiz-Kollegien und Stadtgerichten in großen Städte8|12–1 101 
b. b. b. 
821—41— 
b) bei Untergerichten, außer den erwähnten Stadtgerichtenl8S□ 121161 
Anmerkung. 41) Hat der Justizkommissarius bei Einziehung der b 
Information besonders viele Muͤhe anwenden muͤssen, und durch 2 
feine dadurch bewiesene Sorgfalt und bewirkte zweckmäßige Vorbe- 
reitung den Richter in den Stand gesetzt, mit der Instruktion kurz 
und gruͤndlich, ohne Aufenthalt und Unterbrechung zu verfahren; so 
kann derselbe fuͤr seine außergerichtlichen Bemuͤhungen besonders li— 
quidiren, und der Richter kann ihm dafuͤr, nach sorgfältiger Ver- 
gleichung der Liquidation mit den Manual-Akten, außer den ordent- 
lichen Gebühren für die Information, noch eine besondere billige 
Vergütigung in Pausch und Bogen bewilligen. 6 
(Reseript vom 21. Juli 1794.) 
2) Auch in dem Fall dürfen die taxmäßigen Informationsgebühren anO 
gesetzt werden, wenn der Justizkommissarius von seiner Parthei eine 
schriftliche Information erhalten hat, und aus den Manual-Akten 
erhellet, daß diese Information von ihm gehörig geprüft und be- 
nutzt worden ist. 
(Reseript vom 16. Januar 1797.) 
2|Für die Ausarbeitung und Einreichung eines vollständigen schriftlichen 
Klageberichts: · - 
a)beiObergerichtcnundgroßenStadtgerichten.......—8—12—161.82... 
b)beillntcrgcrichtcn................—6——8—-12—.151... 
(Reseript vom 17. Oktober 1803.) 
Anmerkung. Für die Anmeldung der Klage passiren keine Gebühren. 
· (Reseript vom 15. August 1796.) 
31 Wenn der Justizkommissarius im Termine zur Aufnahme der Klage, 
mit der Parthei in Person erscheint; so kann derselbe dafuͤr nicht 
besonders liquidiren. Hat er jedoch dem Klaͤger blos in diesem 
Termine assistirt, und ist er im weitern Fortgange des Prozesses 
nicht zugezogen worden; so kann er fuͤr den Termin fordern: 
a) bei Obergericheteeern::: .H8—–12. 
S. 6. 
1181 2— 
b) bei großen Stadtgerichten. ... .....—6—-8——12-161L... 
(.-.)beiandcrnUntergcrichten.... ......... — 4— 6812 J 
12
	        
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