Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1815. (6)

92 
Gebühren-Tare 
für Justiz-Kommissarien und Notarien. 
  
über 
20 bis 
50 Rul. 
incl. 
Rtl. Gr. 
über 
50 bis 
100 Ril. 
incl. 
RKtl. Gr. 
über 
100 bis 
200 Rtl. 
excl. 
Ril. Gr. 
von 
200 bis 
500 Rtl. 
excl. 
Rtl. Gr. 
Gegenstand des Prozesses 
von 500 
bis 2 u. 
mebrere 
1000 
Rtlr. 
Ril. Gr. 
  
  
— —22 
— 
Für die Abwartung der Instruktion erhält der Justizkommissarius ein 
Honorarium, welches dem Betrage der für einen Theil anzusetzenden 
Urtelsgebühren gleich kommt. ·, « 
Muß der Justizkommissarius einer Lokal-Instruktion außerhalb sei- 
nes Wohnorts beiwohnen; so erhält er nebst den Instruktionsge- 
bühren, noch besonders: · 
a) an Reisekosten für die Meile. . 41466 r. 
b) an Zehrungskosten täglig . 42 bis 16 — 
) für Wagenmiethe tägliggggg 
Anmerkung. a) Wenn ein Justizkommissarius bei einer von ihm 
betriebenen Sache vorzüglich viele Mühe gehabt, und sich dabei 
durch Fleiß, Betriebsamkeit und grundliche Auseinandersetzung des 
Fabtums ausgezeichnet hat, das Honorarium aber, welches ihm nach 
Verhältniß der Urtelstaxe zukommen würde, für seine Bemühung zu 
niedrig gefunden würde; so kann ihm der doppelte, und wenn die 
Sache außerordentlich wichtig, weitläuftig und mühsam gewesen, der 
dreifache Betrag dieses Honorariums zugebilligt werden. 
b) Es versteht sich dabei von selbst, daß bei Bestimmung des Honora= 
riums für die Abwartung der Instruktion, die von dem Gericht 
wirklich genommene Urtelstaxe zum Maaßstab dienen muß. 
daher der Richter den niedrigsten in einer Kolonne statt findenden 
Satz genommen hat; so muß auch hiernach der Justizkommissarius 
seine Liquidation einrichten, und bann nicht verlangen, daß der er- 
laubt gewesene höhere Satz zum Maaßstab seines Honorariums ge- 
braucht werden soll. Dagegen kann es dem Justizkommissarius nicht 
nachtheilig seyn, wenn der erkennende Richter ous Versehen eine ge- 
ringere Taxe des Urtels genommen hat, als iym in jeder Kolonne 
zu nehmen verstattet ist. 
Tc) Wenn die Instruktion bei einem Untergerichte geschwebt, das Ober- 
gericht aber erkannt hat; so ist die von dem letzteren genommene 
Taxe bei Festsetzung der Instruktionsgebühren zum Grunde zu legen. 
Außer diesem Falle bleibt es bei der Regel, daß die Instruktions- 
gebühren nach den Urtelsgebühren desfjenigen Untergerichts sich rich- 
ten, welches die Sache instruirt und darin erkannt hat. 
4) Wenn die Sache zur fdrmlichen Instruktion nicht gekommen, son- 
dern ein bloßes Kontumazial= oder Agnitions-Protokoll im Termin 
aufgenommen ist; so kann der Justizkommissarius die unter der Nr. 
3. bestimmten Terminsgebühren liquidiren. 
e) Im Wechsel-, Exekutiv= und schleunigen Arrest-Prozeß, so wie im 
Dossessorio summariüissimo, richten sich die Gebühren des Justiz- 
kommissari## für Abwartung der Insiruktion, gleichfalls nach der in 
dieser Gattung von Prozessen statt findenden Urtelstaxe. 
(Reseript vom 22sten September 1794.) 
Wird ein Termin frustrirt, so erhält der vergeblich erschienene Justiz- 
kommissarius, insofern er überhaupt etwas zu fordern berechtigt ist: 
àa) dei Obergericcten 
b) bei großen Stadtgerichten. 
c) bei andern Untergerichten 
0 0 0 e * 4 4 
Wenn 
0## 
  
  
  
  
  
  
16 
  
– 
-— 
16 
  
  
12 
“ 
  
  
5
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.