Gegenstand des Prozesses
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Gebühren-Tare ie u.
. ,. . 500 Ril.
für Justiz-Kommissarien und Notarien. 14• 4
tlr.
Ne- Rtl. Gr.]Ril. Gr.
6ur eine schriftliche Deduktion in den, nach der Allgemeinen Gerichts-
ordnung Th. 1. Tit. 12. §. 13. 14. zulässigen Fällen:
a) bei Ober= und großen Stadtgerichen 2 b 45.
4—81
b) bei Untergerichteen 182
7Für Briefe, Anzeigen und Memorialien, welche blos den Betrieb des b. b.
Prozesses betreffen, erhalt der Justizkommissarius, außer den oben 2.—4—
erwähnten Informationsgebühren, nichts; doch werden ihm, wenn er
in Abwesenheit der Parthei mit ihr korrespondiren, Bestellungen
und Auslbsungen füur sie besorgen muß u. s. w. pro cura instantiac:
a) bei Ober= und großen Stadtgerichen 41 2
. b.
2— 83—
b) bei Untergerichten. . 1—1
zugebilliget. b.
8Küär schriftliche Anzeigen und Vorstellungen, die wirkliche Materialien 2—
enthalten, und an sich nöthig und zweckmäßig befunden werden 12 16
Z Z„ (Reseript vom 15. August 1796.)
L die Anhoͤrung der Publikation des Urtels bei Obergerichten 16 1–
(Reseript vom 17. Oktober 1803.)
Bei Untergerichten passirt nichts. "
10 Fär die Mittheilung des Urtels an die Parthei, die Belehrung und Ver-
nehmung derselben, und für die dem Gerichte zu erstattende Anzeige:
(Rescript vom 15. August 1796. und Allgemeine Gerichtsordnung
Th. 1. Tit. 14. S. 17. 18. 30. 31.)
a) bei Ober= und großen Stadtgerichten 6 12—1212
b) bei UntergerichnY 88
11| Kär die vorläufige, jedech vollstandige Appellations-Anmeldung, wenn
solche nach §. 33. Tit. 14. Th. 1. der Allgemeinen Gerichtsordnung,
mit dem frmlichen Appellationsbericht nicht zu verbinden war: #
bei Obergerichen . — 81 12-116
bei Untergerichten.. 6 8.12
12| Für den Appellationsbericht: Ü
a) bei Ober= und großen Stadtgerichten —1611 1112
b. b.
1812–
b) bei Untergerichhen 12|
Anmerkung. Informationsgebühren finden in der Appellations= b.
Instanz in der Regel nicht statt, es wäre denn, daß der Justizkom- 1
13
missarius erst in dieser Instanz den Prozeß übernommen hätte. In
diesem Fall kann er die Gebühren für die Einziehung der Informa=
tion nach eben den Sätzen liquidiren, wie sie dafür in erster Instanz
(Nr. 1. dieses Abschnitts) festgesetzt sind.
Bei einer neuen Instruktion in der Appellations-Instanz, erhält der
Justizkommissarius den einfachen Betrag der auf eine Parthei kom-
menden uUrtelsgebühren.
14 Für