Contents : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1898. (25)

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Artikel  13.

Ist  das  Grundstück  mit  einem  Vorkaufsrechte  belastet,  das  sich  nicht  auf  den  Fall  der
ersten  Veräußerung  beschränkt,  so  finden  auf  die  Befreiung  des  Trennstücks  von  dem  Vorkaufsrechte
  die  Vorschriften  der  Artikel  1  bis  9  entsprechende  Anwendung.  Die  Ausgleichung
der  Werthminderung  in  Geld  ist  ausgeschlossen.

Erfolgt  die  Veräußerung  des  Trennstücks  im  Wege  des  Verkaufs,  so  darf  die  Unschädlichkeit
  erst  festgestellt  werden,  wenn  der  Berechtigte  von  dem  ihm  für  diesen  Veräußerungsfall
  zustehenden  Vorkaufsrechte  keinen  Gebrauch  macht.

Artikel  14.

Bei  Familienfideikommissen,  landwirthschaftlichen  Erbgütern,  Lehen  und  allodifizirten
Lehen  finden  die  Vorschristen  der  Artikel  1  bis  5,  8  und  des  Artikel  9  Abs.  1  auf  die
Befreiung  des  Trennstücks  von  den  Rechten  der  Anwärter  oder  der  Anerben  entsprechende
Auwendung.  Fideikommißschulden  stehen  den  Hypotheken  gleich.  #

Für  die  Veräußerung  eines  einzelnen  Grundstücks  gilt  das  Gleiche,  wie  für  die  Veräußerung
  eines  Trennstücks.

Zur  Ausgleichung  der  Werthminderung  kann  gegenüber  den  Anwärtern  oder  den  Anerben
  und  den  Fideikommißgläubigern  auch  die  Forderung  auf  den  Kaufpreis  dienen,  wenn
das  veräußerte  Trennstück  an  erster  Stelle  hinter  den  zur  Zeit  der  Veräußerung  bestehenden
Belastungen  mit  einer  Hypothek  für  die  Forderung  belastet  ist.  Auf  die  Forderung  oder
den  zu  hinterlegenden  Geldbetrag  sind  die  von  der  Abtrennung  betroffenen  Rechte  zu  erstrecken.

Bei  Familienfideikommissen  ist  zur  Feststellung  der  Unschädlichkeit  das  Fideikommißgericht
  zuständig.

Artikel  15.

Die  Vorschriften  der  Artikel  1  bis  14  finden  auf  die  Aufhebung  eines  dem  jeweiligen

Eigenthümer  des  Grundstücks  an  einem  anderen  Grundstücke  zustehenden  Rechtes  entsprechende

Anwendung.
Artikel  16.

Die  Vorschriften  der  Artikel  1  bis  15  gelten  auch  für  Verfügungen,  die  vor  dem
Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  erfolgt  sind.

Artikel  17.

Soll  zum  Ersatz  eines  abgebrannten  Gebäudes  auf  einem  anderen  Grundstück  ein
Gebäude  errichtet  werden,  so  wird  die  Entschädigungssumme  von  den  Rechten  der  Hypotheken-,
Grundschuld=  und  Rentenschuldgläubiger  ohne  Einwilligung  der  Gläubiger  frei,  wenn  von
dem  Amtsgerichte,  bei  welchem  das  Grundbuch  für  das  belastete  Grundstück  geführt  wird,
festgestellt  ist,  daß  der  Wiederaufbau  auf  dem  anderen  Grundstücke  für  die  Gläubiger
unschädlich  ist.