Volltext : Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung. Erster, systematischer Theil. (1)

1184  Das  oͤffentliche  Retht.

20  Mitgliedern  vom  Stande  der  größeren  Grundbesitzer,  von  denen  5  Virilstimmen
find,  und  aus  je  19  Abgeordneten  der  Städte=  und  Landgemeinden;  für  den  Negierungsbezirk
  Kassel  im  ersten  Stande  aus  6  Abgeordneten  der  Kitterschaft,  einem
Abgeordneten  der  Universität  Marburg  und  den  Häuptern  der  reichsunmittelbaren
Familien,  femer  aus  je  16  Abgeordneten  der  Städte,  der  Landgemeinden  und  der
höchstbesteuerten  Grundbesitzer,  resp.  Gewerbetreibenden;  während  dagegen  der  Landtag
  des  Regierungsbezirks  Wiesbaden  insofern  abweichend  konstruirt  ist,  als  derselbe
in  erster  Linie  aus  je  zwei  Abgeordneten  der  Kreise,  daneben  aus  zwei  Vertretern
der  größeren  Grundbesitzer  und  aus  vier  Standesherren  bestehen  soll.

Erst  die  neue  Provinzialordnung  hat  das  Prinzip  der  ständischen  Gliederung
für  die  unmittelbare  Bildung  der  Provinziallandtage  gänzlich  verlassen,  und  dafselbe
nur  insofern  noch  mittelbar  beibehalten,  als  die  Kreistage,  und  in  den  Stodtkreisen
die  vereinigten  städtischen  Behörden  die  Wahlen  zum  Provinziallondtage  vornehmen,
und  diese  selbst  aouf  ständischer  Gliederung,  wenigstens  auf  Interrssengruppen  beruhen.
Indeffen  ist  eine  direkte  Geltendmachung  des  ständischen  Prinzips  bei  diesen  Wahlkorperschaften
  insofern  nicht  möglich,  ale  die  Zahl  der  von  den  Krristagen  zu
wählenden  Abgeordneten  in  der  Regel  nicht  drei,  sondern  zwei  beträgt.  Die  Gefahr
  einer  Maiorifirung  einer  dieser  drei  Gruppen  durch  die  beiden  anderen  liegt
dagegen  sehr  wohl  im  Bereiche  der  Möglichkeit,  insbesondere  eine  Majorifirung  der
Städte  durch  die  Kreistagsabgeordneten  des  platten  Landes.  In  der  That  hat
sich  die  Lage  der  Städte  erheblich  verschlechtert,  da  die  Stimmen  derselben  früher
etwa  den  dritten  Theil  der  Stimmen  auf  den  Provinziallandtagen  gebildet  hatten,
während  jetzt  nur  mit  Sicherheit  auf  die  von  den  18  selbständigen  Stadtkrrisen  zu
wählenden  35  Abgeordneten  gerechnet  werden  kann,  die  Wahl  der  übrigen  498
Abgeordneten  aber  durch  2472  Großgrundbesitzer,  2523  Wahlmänner  der  Landgemeinden,
  und  nur  durch  1450  Vertreter  der  Städte  bestimmt  wird.

2.  Der  Provinzialausschuß.

Der  erste  Negierungsentwurf  von  1873  projeltirte  einen  Provinzialausschuß,
der  unter  dem  Vorsitze  des  Candesdirektors  aus  einer  Anzahl  vom  Provinziallandtage
  gewählter  Mitglieder  bestehen,  und  außer  den  Angelegenheiten  des  Provinzialverbandes
  auch  noch  die  Geschäfte  der  allgemeinen  Landesverwaltung  beforgen
sollte,  die  jedoch  damals  nur  gering  bemessen  waren.  Es  handelte  sich  also  um
das  Analogon  des  Kreisausschusses  mit  dem  Unterschiede,  daß  für  den  Vorsit  nicht
ein  Staatsbeamter  mit  kommunalem  Beigeschmacke,  sondern  ein  reiner  Kommunalbeamter
  bestimmt  war.

Indem  nun  der  zweite  Negirrungsentwurf  von  1875  die  Kompetenz  der  Provinz
  in  Bezug  auf  S  stark  erweiterte,  so  wurde
zugleich,  abgesehen  von  einer  Vermehrung  der  Zahl  der  Mitglieder,  der  früherr
Vorschlag  dahin  modißizirt,  daß  ein  Wechsel  des  Vorsitzes  zwischen  dem  Vorfitenden
des  Provinzialausschusses,  der  nach  der  damaligen  Idee  mit  dem  Vorsitzenden  des
Provinziallandtags  selbst  stete  identisch  sein  sollte,  und  dem  Oberpräfidenten,  je
nachdem  es  sich  um  Angelegenheiten  der  Provinz  oder  des  Staats  handle,  einzutreten
  hatte,  während  der  Landesdirektor  lediglich  zum  berathenden  Mitgliede  des
Homzialaueschufte=  gemacht  worden  war.  Das  Abgeordnetenhaus  trat  auch  diesem

orschlage,  mit  einer  den  Oberpräsidenten  im  Vorsitz  noch  weiter  beschränkenden
wel  bei.  Die  Kommission  des  Herrrnhaufes  erkannte  aber  hanz  richtig,  daß
eine  Einrichtung,  welche  schließlich  zu  zwei  von  einander  unabhängigen  Vorsivenden
eines  und  desselben  Kollegiums  gelangt,  deren  Recht  aus  den  Vorsfitz  der  Natur  der
Sache  nach  nur  höchst  unbestimmt  begrenzt  sein  konnte,  und  in  Zweifelsfällen  erst
vom  Oberwerwaltungsgerichte  festgestellt  werden  mußte,  ein  desparates  Auskunitemittel
  sei,  und  auf  Mängel  des  Systems  selbst  hindeute.  Man  einigte  sich  unter