1184 Das oͤffentliche Retht.
20 Mitgliedern vom Stande der größeren Grundbesitzer, von denen 5 Virilstimmen
find, und aus je 19 Abgeordneten der Städte= und Landgemeinden; für den Negierungsbezirk
Kassel im ersten Stande aus 6 Abgeordneten der Kitterschaft, einem
Abgeordneten der Universität Marburg und den Häuptern der reichsunmittelbaren
Familien, femer aus je 16 Abgeordneten der Städte, der Landgemeinden und der
höchstbesteuerten Grundbesitzer, resp. Gewerbetreibenden; während dagegen der Landtag
des Regierungsbezirks Wiesbaden insofern abweichend konstruirt ist, als derselbe
in erster Linie aus je zwei Abgeordneten der Kreise, daneben aus zwei Vertretern
der größeren Grundbesitzer und aus vier Standesherren bestehen soll.
Erst die neue Provinzialordnung hat das Prinzip der ständischen Gliederung
für die unmittelbare Bildung der Provinziallandtage gänzlich verlassen, und dafselbe
nur insofern noch mittelbar beibehalten, als die Kreistage, und in den Stodtkreisen
die vereinigten städtischen Behörden die Wahlen zum Provinziallondtage vornehmen,
und diese selbst aouf ständischer Gliederung, wenigstens auf Interrssengruppen beruhen.
Indeffen ist eine direkte Geltendmachung des ständischen Prinzips bei diesen Wahlkorperschaften
insofern nicht möglich, ale die Zahl der von den Krristagen zu
wählenden Abgeordneten in der Regel nicht drei, sondern zwei beträgt. Die Gefahr
einer Maiorifirung einer dieser drei Gruppen durch die beiden anderen liegt
dagegen sehr wohl im Bereiche der Möglichkeit, insbesondere eine Majorifirung der
Städte durch die Kreistagsabgeordneten des platten Landes. In der That hat
sich die Lage der Städte erheblich verschlechtert, da die Stimmen derselben früher
etwa den dritten Theil der Stimmen auf den Provinziallandtagen gebildet hatten,
während jetzt nur mit Sicherheit auf die von den 18 selbständigen Stadtkrrisen zu
wählenden 35 Abgeordneten gerechnet werden kann, die Wahl der übrigen 498
Abgeordneten aber durch 2472 Großgrundbesitzer, 2523 Wahlmänner der Landgemeinden,
und nur durch 1450 Vertreter der Städte bestimmt wird.
2. Der Provinzialausschuß.
Der erste Negierungsentwurf von 1873 projeltirte einen Provinzialausschuß,
der unter dem Vorsitze des Candesdirektors aus einer Anzahl vom Provinziallandtage
gewählter Mitglieder bestehen, und außer den Angelegenheiten des Provinzialverbandes
auch noch die Geschäfte der allgemeinen Landesverwaltung beforgen
sollte, die jedoch damals nur gering bemessen waren. Es handelte sich also um
das Analogon des Kreisausschusses mit dem Unterschiede, daß für den Vorsit nicht
ein Staatsbeamter mit kommunalem Beigeschmacke, sondern ein reiner Kommunalbeamter
bestimmt war.
Indem nun der zweite Negirrungsentwurf von 1875 die Kompetenz der Provinz
in Bezug auf S stark erweiterte, so wurde
zugleich, abgesehen von einer Vermehrung der Zahl der Mitglieder, der früherr
Vorschlag dahin modißizirt, daß ein Wechsel des Vorsitzes zwischen dem Vorfitenden
des Provinzialausschusses, der nach der damaligen Idee mit dem Vorsitzenden des
Provinziallandtags selbst stete identisch sein sollte, und dem Oberpräfidenten, je
nachdem es sich um Angelegenheiten der Provinz oder des Staats handle, einzutreten
hatte, während der Landesdirektor lediglich zum berathenden Mitgliede des
Homzialaueschufte= gemacht worden war. Das Abgeordnetenhaus trat auch diesem
orschlage, mit einer den Oberpräsidenten im Vorsitz noch weiter beschränkenden
wel bei. Die Kommission des Herrrnhaufes erkannte aber hanz richtig, daß
eine Einrichtung, welche schließlich zu zwei von einander unabhängigen Vorsivenden
eines und desselben Kollegiums gelangt, deren Recht aus den Vorsfitz der Natur der
Sache nach nur höchst unbestimmt begrenzt sein konnte, und in Zweifelsfällen erst
vom Oberwerwaltungsgerichte festgestellt werden mußte, ein desparates Auskunitemittel
sei, und auf Mängel des Systems selbst hindeute. Man einigte sich unter