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6. 5.
Ein Aufgebot des Landsturms einer ganzen Provinz, Behufs seines
förmlichen und gesetzmäßigen Zusammentritts zur Erhaltung der dußern
Sicherheit, kann ohne Unsern ausdrücklichen Befehl nicht Statt finden; wo-
gegen die Organisation mittelst Aufzeichnung und Eintheilung der Mann-
schaft, die Ernennung der Befehlshaber, so weit solche gesetzmäßig nicht von
Uns geschehen muß, die Vorkehrungen zur Bewaffnung, die Anordnung der
sonn= und festtäglichen Uebungen, die Bestimmung der Sammelplätze von
den Regierungen, im Einverständnisse mit der Militairbehörde, unter allge-
meiner Leitung der Ministerien des Innern und des Krieges, ausgeht.
S#. 6.
In gleicher Art bedarf es Unsers Befehls und Unserer Genehmigung
nicht, in soweit die Mannschaft des Landsturms bloß für Zwecke der innern
Verwaltung gebraucht wird.
8. 7.
Wo bereits besondere Buͤrgerkompagnien in den Staͤdten bestehen
bleibt es dem Ermessen der Regierungen uͤberlassen, ob durch diese fort-
dauernd der Sicherheitsdienst allein verrichtet, oder auch in ungewöhnlichen
Fällen, als bei großen Transporten rc. #. Theile des örtlichen Landsiurms
mit binzugezogen werden sollen.
S. 8.
Wenn der ganze Landsturm eines Orts antritt, so treten die Bürger-
kompagnien in der Art ein, daß die Offlziere und Unteroffiziere auch im
Landsturm ihren Rang behalten. Die Bürgergardisten erhalten wegen meh-
rerer inneren Dienstkentniß den Rang der Gefreiten. ·
I.9.
Die Schuͤtzenkompagnien treten ungetrennt zum Landsturm uͤber.
. 10.
Wie der Landsturm die Dienste thun soll, bleibt dem Ermessen der
Orts-Obrigkeiten vorbehalten.
. 11.
Da indeß bei unerwarteter Annaherung des Feindes oder in andern
unvorhergesehenen Fällen in einer von Truppen entblößten Gegend dem
Landsturm eine Unterstützung nöthig sepn dürfte; so soll zugleich die Land-
wehr des zweiten Aufgebots nach den folgenden vorläufigen Vorschriften zum
Theil errichtel werden.
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