446 Anhang.
nachteiligen Einfluß auf die öffentlichen politischen Verhältnisse des Landes,
namentlich auf die Parteibildungen in demselben gewesen sind. Wir können ferner
die Befürchtung nicht abweisen, daß jener nachteilige Einfluß zum Schaden des
Landes und insbesondere auch einer neuen Regentschaft sich verschärfen und erweitern
würde, wenn jetzt ohne weiteres der Regentschaftsrat und die Landesversammlung
in dem durch das Gesetz vom 16. Februar 1879 vorgeschriebenen Verfahren
die Wahl eines neuen Regenten bewirkten, ohne zuvor alles, was ihnen
nach der Landesverfassung und der Stellung des Herzogtums im und zum Reiche
möglich, getan zu haben, um zu bewirken, daß auf dem Wege, den die Resolntion,
wie oben ausgeführt, im Auge hat, an die Stelle des Provisoriums ein Definitivum,
d. h. die libernahme der Regierung seitens des zur Thronfolge im Herzogtume
nach der in der Landesverfassung beurkundeten Thronfolgeordnung berufenen
Agnaten gesetzt werde.
Die Herzogliche Landesregierung ist nicht darüber im Zweifel — und dies
kommt auch in der Resolution der Landesversammlung zum Ausdruck —, daß
auf jenem Wege die endgültige Ordnung der Regierungsverhältnisse im Herzogtume
ausgeschlossen sein würde, wenn die Tatsachen, welche den Bundesrat nach
dem Inhalt des von ihm unterm 2. Juli 1885 gefaßten Beschlusses bestimmt
haben, die liberzeugung der Verbündeten Regierungen dahin anszusprechen, daß
die Regierung des Herzogs von Cumberland in Braunschweig mit den Grundprinzipien
der Bündnisverträge und der Reichsverfassung nicht vereinbar sei,
noch jetzt unverändert fortbestehen, und wenn deren Beseitigung zurzeit unüberwindliche
Hindernisse sich entgegenstellen. In der Offentlichkeit ist stets und bis
in die nenueste Zeit behauptet worden, daß jene Verhältnisse unverändert fortbeständen,
daß insbesoudere Seine Königliche Hoheit der Herzog von Cumberland
die von ihm geltend gemachten Ansprüche auf Gebietsteile des Bundesstaates
Preußen nicht ausdrücklich und zweifellos aufgegeben habe. Auch die Resolution
der Landesversammlung geht von dieser Auffassung, welche der unfrigen entspricht,
aus. In dem Augenblicke jedoch, wo das Herzogtum Braunschweig vor
der Neuwahl eines Regenten steht, welche der Verlängerung des Provisoriums
auf vermutlich lange Zeit gleichkommen würde, muß dem Herzogtume daran
liegen, zunächst von zuständiger Stelle des Reiches eine Erklärung darüber zu erhalten,
ob in der Tat die Tatsachen, welche in dem Bundesratsbeschlusse vom
2. Juli 1885 bekundet worden, auch im gegenwärtigen Augenblicke noch bestehen.
Wird diese Frage bejaht, so knüpft sich daran für das Herzogtum die in der
Resolntion zum Ausdrucke gebrachte weitere und wichtigste Frage, ob angesichts
der schwerwiegenden Interessen des Herzogtums, um welche es sich handelt, eine
Beseitigung jener Tatsachen nicht möglich sei.
Das Herzogtum ist, seit es mit dem Tode des letzten Herzogs aus der
älteren Linie des Hauses Braunschweig in die Lage gekommen, seine Regierungsverhältnisse
auf Grund des Landesgesetzes vom 16. Februar 1879 zu regeln,
stets, eingedenk seiner Pflichten gegen das Reich, bestrebt gewesen, die ihm aus
seiner eigentümlichen Lage erwachsenden Aufgaben unter sorgfältiger Wahrung
und Pflege des Reichsgedankens zu erfüllen. Dankbar hat das Herzogtum
andererseits anzuerkennen, daß es stets auf solchem Wege die Unterstützung der
Organe des Reichs gefunden hat. Die Herzogliche Landesregierung glaubt, sich
daher auch in der gegenwärtigen ernsten Lage des Herzogtums vor allem an die