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Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Koͤniglichen Preußischen Staaten.
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— No. 17. —
No. 372.) Verordnung wegen Aufhebung der Retorsion der Niederländischen und Däni-
schen Kollateralsteuer. Bom 20sten August 1816.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 2c.
Thun kund und fügen hiermit zu wissen: daß Wir uns veranlaßt fin-
den, die durch mehrere Verfügungen früherhin angeordnete Retorsion der
Niederländischen Kollateralsteuer, imgleichen die durch die Kabinetsorder vom
20sten März 1795. festgesetzte Retorsion der Dänischen Kollateralsteuer, ge-
genwärtig wieder aufzuheben, und, nach Maaßgabe der Bestimmung des
Allgemeinen Landrechts, Einleitung F. 43., nur dann eine Retorsion eintreten
zu lassen, wenn die Königliche Niederländische oder die Königliche Dönische
Regierung in Ansehung Unserer Unterthanen strengere Grundsätze, als in An-
sehung ihrer eigenen Unterthanen, bei dortigen Erbschaften anwenden sollte.
Hiernach haben Unsere Behörden in künftigen und jetzo pendenten Fällen
genau zu verfahren.
Urkundlich unter Unserer Hochsteigenhändigen Unterschrift und beige-
drucktem Königlichen Insiegel.
Gegeben Karlsbad, den 20sten August 1816.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
C. Fuͤrst v. Hardenberg. v. Schuckmann.
Fabrgang 1816. Gg (No. 373.)
(Ausgegeben zu Berlin den 29sten Oktober 1816.)