Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1891. (68)

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8.  46.
Im  Sinne  des  §.  47  des  Reichsgesetzes  sind  im  Auslande  belegen  alle  Orte  außerhalb
  des  deutschen  Reichsgebiets.

Die  Auswahl  des  betreffenden  Blattes  steht  dem  Standesbeamten  zu.  Die  Kosten
sind  von  dem  Antragsteller  im  Voraus  zu  bezahlen.  Die  Einrückung  des  Aufgebots
erfolgt  nach  dem  Muster  des  Formulars  E  unter  Weglassung  der  Bescheinigung  am
Schlusse.  Als  Bescheinigung  dient  das  zu  liefernde  Belegblatt  der  betreffenden  Zeitungsnummer,
  welches  zu  den  Sammelakten  zu  nehmen  ist.

Zu  §§.  50  und  51  des  Reichsgesetzeß.
Wegfall  des  Aufgebots.
S.  47.

Die  Dispensation  vom  Aufgebot  (§.  50  des  Reichsgesetzes)  steht  dem  Amtsgericht
  zu,  in  dessen  Bezirk  der  zuständige  Standesbeamte  seinen  Amtssitz  hat  (Ausführungsgesetz
  vom  8.  August  1875  Art.  2  Abf.  2).

Die  Eheschließung  ohne  Aufgebot  in  den  durch  §.  50  Abs.  2  des  Reichsgesetzes
bezeichneten  Nothfällen  vorzunehmen,  ist  nur  dem  zuständigen  Standesbeamten  (Reichsgesetz
  §.  42  Abs.  1),  nicht  einem  durch  den  zuständigen  Standesbeamten  zur  Vornahme
der  Eheschließung  blos  ermächtigten  Standesbeamten  gestattet.

8.  48.

Die  sechsmonatliche  Frist  des  8.  51  des  Reichsgesetzes  ist  kalendermäßig  zu  berechnen.
Sie  beginnt  mit  dem  Ablauf  der  zwei  Wochen,  während  welcher  das  Aufgebot  auszuhängen
  war  (Neichsgesetz  §.  16  Abs.  3),  in  den  Fällen  des  §.  47  des  Reichsgesetzes  mit
dem  Ablauf  von  zwei  Wochen  nach  dem  Tage  der  Ausgabe  der  betreffenden  Nummer
des  Zeitungsblattes  oder  mit  dem  Datum  der  die  Einrückung  ersetzenden  Bescheinigung.

Zu  88.  52  und  53  des  Reichsgesetzes.
Ebeschließung.
8.  49.
Die  Eheschließungen  sind  in  den  der  Würde  und  Wichtigkeit  der  Handlung  entsprechenden
  Formen  vorzunehmen.  Der  Standesbeamte  hat  hiebei  in  angemessener