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beabsichtigten Gewinn, für jedes durch seine Mitwirkung verkaufte frem#e#r
Lotlerie-Loos eine fiskalische Strafe von Dreihundert Thalern erlegen.
. 3.
Agenten fremder Letterien, welche sich beikommen lassen, Unsere Pro-
vinzen zu bereisen, und Loose auswärtiger Lomrerien heimlich abzusetzen, sollen
von der Polizeibehörde festgenommen werden, und die F. 2. bestimmte Strafe ent-
richten, im Unvermögensfall aber Ein= bis Zweijährige Zuchthausstrufe erleiden.
. 4.
Wer ohne ausdruͤckliche Genehmigung des Staats oͤffentliche Lotterien
innerhalb Landes unternimmt, Glücksbuden errichtet, oder oͤffentliche Aus-
spielungen unbeweglicher oder beweglicher Gegenstaͤnde veranstaltet, soll, ohne
Ruͤcksicht auf den Betrag des Einsatzes zur Lotterie, oder auf den groͤßern
oder geringern Werth der auszuspielenden Gegenstände;, eine siskalische Strafe
von Dreihundert Thalern erlegen, und außerdem den doppelten Betrag des bei
der Lotterie oder der Ausspielung gezogenen Vortheils an die Armenkasse des.
Orts emrichten.
K. .
Bon allen vorstehend §. 1 bis 4. bestimmten fiskalischen Geldstrafen,
erhält der Denunziant die Hälfte.
6.
g.
Die zwischen den Berliner und Hannoͤverschen Lotterien bis zum An-
fange des Jahres 1820. bestehende Reziprozitaͤt, nach welcher Unsern Unter-
thanen zwischen der Elbe und dem Rhein freistehet,
sich einzelne Loose zum eigenen Spiel von den Königl. Hannoͤverschen
Lotteriebehoͤrden zu verschreiben,
wird durch obige Vorschriften nicht beschränkt, jedoch ist Unsern Unterthanen
in den bezeichneten Provinzen bei den im §F. 2. gegenwärtiger Verordnung an-
gedroheten Strafen, der Verkauf und der sonstige Verkehr mit Hannsverschen
Lotterie-Loosen gleichfalls untersagk.
Wir befehlen allen Unsern gerreuen Umerthanen, besonders aber Unsern
Justig= und Polizeibehörden; sich nach den Vorschriften gegenwärtiger Verord-
nung gebührend zu achten.
Gegeben Berlin, den 7ten Dezember 1816.
Friedrich Wilhelm.
C. Fürst v. Hardenberg. v. Kircheisen. Graf v. Bölow. v. Schuckmann
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