Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1817. (8)

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bedingen, solche Zweifel obwalten, daß zuvor eine nähere Aufklärung dersel- 
ben zwischen der requirirenden und der requirirten Behoͤrde noͤtbig wird, ist 
der Auslieferung Anstand zu geben. 
Artikel 0. 
Die in vorstehendem Artikel erwähnten Regquisitionen ergehen Preuwßi- 
scher Seits an die Scchsische Landesregierung und respective das Oberamt 
zu Budissin, oder das Königliche General-Kommando, und Sächsischer Seits 
an die nächste Provinzial-Regierung, oder an das General-Kommando der 
Preußischen Provinz, wohin der Deserteur sich begeben. Von den Millitair= 
behörden werden diejenigen Deserteurs, welche etwa zum Dienste angenommen 
seyn sollten, von den Civilbehörden aber diejenigen, bei denen dies der Fall 
nicht i#, ausgeliefert. 
Artikel lo. 
An Unterhaltungskosten werden der ausliefernden Macht für jeden 
Deserteur, vom Tage seiner Verhaftung an, bis zum Tage der Auslieferung 
einschließlich, für den Tag Drei Groschen Preußisch Kourant; für ein Perd 
aber taglich Sechs Pfund Hafer, Acht# Pfund Heu und Drei Pfund Stroh, 
Dresdener Gewicht, den Zentner zu ein Hundert und zehen Pfund, gut ge- 
than. 
Die Berechnung der Futterkosten geschiehet nach den Marktpreisen des 
Orts, oder der naͤchsten Stadt, wo die Arretirung geschehen ist, und die Be- 
zahlung erfolgt, ohne die geringste Schwierigkeit, gleich bei der Auslieferung. 
Artikel I1. 
Außer diesen Kosten und der im nachfolgenden Artikel 12. bemerkten 
Belohnung, kann ein mehreres unter irgend einem Vorwand, wenn auch 
gleich der aus zuliefernde Mann unter den Truppen des Souverains, der ihn 
aus zullie fern bat, angeworben seyn sollte, etwa wegen des Handgeldes, ge- 
nossener Löhnung, Bewachung und Fortschaffung, oder wie es sonst Namen 
haben mochte, nicht gefordert werden. 
Artikel I2. 
Dem Unterthan, welcher einen Deserreurx einliefert, soll eine Gratißko- 
tion von Fünf Thaler Prenßisch Kourant für einen Marn ohne Pferd, und 
v"on Zehen Thaler Preußisch Ko#urank für einen Mann mit dem Pferde gereicht, 
von dem ausliefernden Theile vorgeschossen und sofort bei der Auslieferung 
wieder erstattet werden. In Rücksicht anderer ausgetretenen Milikairpflichtt= 
gen, die nicht nach Art. 2. in die Klasse der eigentlichen Deserteurs ge##ren, 
sällt dieses Kartelgeld weg. 
Artikel 13. 
Ueber den Empfang der Art. 10. und 12. gedachten Kosten= und Gre- 
tisckalionser Kaltung hat die ausliefernde Behörde zu quittiren. Des eiwa 
nicht
	        
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