Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1817. (8)

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bedingen,  solche  Zweifel  obwalten,  daß  zuvor  eine  nähere  Aufklärung  derselben
  zwischen  der  requirirenden  und  der  requirirten  Behoͤrde  noͤtbig  wird,  ist
der  Auslieferung  Anstand  zu  geben.

Artikel  0.

Die  in  vorstehendem  Artikel  erwähnten  Regquisitionen  ergehen  Preuwßischer
  Seits  an  die  Scchsische  Landesregierung  und  respective  das  Oberamt
zu  Budissin,  oder  das  Königliche  General-Kommando,  und  Sächsischer  Seits
an  die  nächste  Provinzial-Regierung,  oder  an  das  General-Kommando  der
Preußischen  Provinz,  wohin  der  Deserteur  sich  begeben.  Von  den  Millitairbehörden
  werden  diejenigen  Deserteurs,  welche  etwa  zum  Dienste  angenommen
seyn  sollten,  von  den  Civilbehörden  aber  diejenigen,  bei  denen  dies  der  Fall
nicht  i#,  ausgeliefert.

Artikel  lo.

An  Unterhaltungskosten  werden  der  ausliefernden  Macht  für  jeden
Deserteur,  vom  Tage  seiner  Verhaftung  an,  bis  zum  Tage  der  Auslieferung
einschließlich,  für  den  Tag  Drei  Groschen  Preußisch  Kourant;  für  ein  Perd
aber  taglich  Sechs  Pfund  Hafer,  Acht#  Pfund  Heu  und  Drei  Pfund  Stroh,
Dresdener  Gewicht,  den  Zentner  zu  ein  Hundert  und  zehen  Pfund,  gut  gethan.


Die  Berechnung  der  Futterkosten  geschiehet  nach  den  Marktpreisen  des
Orts,  oder  der  naͤchsten  Stadt,  wo  die  Arretirung  geschehen  ist,  und  die  Bezahlung
  erfolgt,  ohne  die  geringste  Schwierigkeit,  gleich  bei  der  Auslieferung.

Artikel  I1.

Außer  diesen  Kosten  und  der  im  nachfolgenden  Artikel  12.  bemerkten
Belohnung,  kann  ein  mehreres  unter  irgend  einem  Vorwand,  wenn  auch
gleich  der  aus  zuliefernde  Mann  unter  den  Truppen  des  Souverains,  der  ihn
aus  zullie  fern  bat,  angeworben  seyn  sollte,  etwa  wegen  des  Handgeldes,  genossener
  Löhnung,  Bewachung  und  Fortschaffung,  oder  wie  es  sonst  Namen
haben  mochte,  nicht  gefordert  werden.

Artikel  I2.

Dem  Unterthan,  welcher  einen  Deserreurx  einliefert,  soll  eine  Gratißkotion
  von  Fünf  Thaler  Prenßisch  Kourant  für  einen  Marn  ohne  Pferd,  und
v"on  Zehen  Thaler  Preußisch  Ko#urank  für  einen  Mann  mit  dem  Pferde  gereicht,
von  dem  ausliefernden  Theile  vorgeschossen  und  sofort  bei  der  Auslieferung
wieder  erstattet  werden.  In  Rücksicht  anderer  ausgetretenen  Milikairpflichttgen,
  die  nicht  nach  Art.  2.  in  die  Klasse  der  eigentlichen  Deserteurs  ge##ren,
sällt  dieses  Kartelgeld  weg.

Artikel  13.

Ueber  den  Empfang  der  Art.  10.  und  12.  gedachten  Kosten=  und  Gretisckalionser
  Kaltung  hat  die  ausliefernde  Behörde  zu  quittiren.  Des  eiwa

nicht