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Art. 36. Die durchmarschirenden Truppen oder einzeln reisende, zu T-ans-
portmitteln berechtigte, Milirärpersonen, welche auf einer Erappe eintreffen,
werden den andern Morgen weiter geschafft; sie können nur dann verlangen,
am nämlichen Tage weiter transportirt zu werden, wenn deehalb eine ord-
nungsmäßige Anzeige Tags zuvor gemacht worden, widrigenfalls müssen sie,
wenn sie gleich weiter und doppelte Etappen zurücklegen wollen, Extra-
Postpferde auf eigene Kosten nehmen.
Art. 30. Die quartiermachenden Kommandirten dürfen auf keine Weise
Transportmittel für sich requiriren, wenn sie sich ni )1 durch cine schriftliche Order
ihres Regiments= oder sonstigen befugten Kommandeurs, als dazu berechrigt,
legirimiren können. 6
Art. 40. Die Transportmittel werden nur von einem Ekappenbezirk bis
zum nächsten gestellt, und die Art der Stellung bleibt den Landesbehörden
gänzlich überlassen; die durchmarschirenden Truppen sind aber gehalten, die
Transportmittel sofort nach der Ankunft im nächsten Etappenbezirke zu entlassen.
Art. A1I. Die Entfernung von einem Etappenbezirke zum andern wird nach
den im Isten bis 3#ten Artikel dieser Konvencion deshalb vorkommenden Beptim-
mungen gerechnet, die Fuhrpflichtigen mögen einen weitern oder nähern Weg
zurückgelegt haben; ihr Weg bis zum Anspannungsorte wird nicht mit in An-
schlag gebracht.
Art. 42. Den betreffenden Offizieren und sonstigen Befehlenden, wird es
bei eigener Veranrwortung zur besonderen Pflicht gemacht, darauf zu achten, daß
die Wagen und Karren unterwegs nicht durch Personen oder Sachen beschwert
werden, welche zum Fahren nicht berechtigt sind, auch sollen die erwahnten
Offtziere 2c. durchaus nicht zugeben, daß die Fuhrleute, so wenig als ihr Vieh,
einer übeln Behandlung von Seiten der durchmarschirenden Tiuppen ausge-
setzt sind.
Art. 43. Fuͤr jedes Pferd wird einschließlich des erforderlich gewesenen
Wagens auf jede Meile sechs gute Groschen, fuͤr einen einspaͤnnigen Karren
aber neun gute Groschen, alles in Gold und in den im 2isten Artikel dieser
Konvention festgesetzten Münzen vergütet, auch für sechs Ochsen sooiel als für
vier Pferde bezahlt.
Art. 44. Die Fußboten und Wegweiser dürfen von dem durchmarschirenden
Militär uscht eigenmächtig genommen, vielweniger mit Gewalt gezwungen
werden, sondern es sind solche von den Obrigkeiten der Orte, worin die Nacht-
quartiere sind, oder wodurch der Weg geht, schriftlich zu requiriren, und die
Requirenten haben darüber sofort zu quittiren.
Art. 45. Nach vorgängiger Liquidation, welche die Köniqlichen Etappen-
inspektoren zu prüfen und die Richtigkeit der angegebenen Entfernungen darinnen
zu artestiren haben, soll für jeden Fußboten und Wegweiser auf jede Meile
vier gute Groschen in Gold nach dem im 2#sten Artikel dieser Konvention er-
Jahrgang 18:7. u waͤhn-