Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1817. (8)

6) fuͤr Ostpreußen und Litthauen. 
Die Bestimmung des Ortes, wo jedes dieser Generalkommissariate jetzt 
oder kuͤnftig seinen Sitz zu nehmen hat, bleibt dem Ministerio des Innern über- 
lassen. 
Tersonak #K. 2. Sie bestehen: 
verselben. aus einem Generalkommissar, 
einem Oberkeommissar, welcher in der rationellen und praktischen Landwirth- 
schaft vorzugsweise kundiger Sachverständiger auch im übrigen ein wissen- 
schaftlich gebilderer Mann seyn muß, 
einem rechtsverständigen Justiztar, welcher zugleich mit der landwirthschaft- 
lichen Gewerbslehre vertraut seyn muß. 
Idre Be- K. 3. Zu dem Geschaftskreise der Gencralkommissionen gehören: 
Wetme 2) die Auseinandersetzung der Gutsherren mit ihren Bauern, wegen der guts- 
herrlichen und bäuerlichen Verhältnisse, nach Maaßgabe des Eoikts vom 
laten September 1811. und dessen Deklaration vom 20sten Mai 1816.; 
2) die bei dieser Gelegenheit in Antrag gebrachten Gemeinheitsthetlungen und 
Grenzregulirungenz. 
3 die Regulirung aller anderweitigen Rechtsverhältnisse, welche bei vorschrifts- 
mäßiger Ausführung jener Auseinandersetzungen (Nr. I. und 2.) in ihrer 
bisherigen Lage nicht verbleiben könncn. 
Es gebührk ihnen in diesen Angelegenheiten außer der allgemeinen Lei- 
tung und Belehrung der mit den Auseinandersetzungen beauffragten Kommissaricn: 
a) die Entscheidung der vorkommen'en Streitigkeiten, und überhaupt aller 
obrigkeitlichen Festsetzungen, so weit sie nach den eiterhin ertheilten Vor- 
schriffen den Spezialkommssarien mcht überlassen sind; 
b) die Benätigung der Augeinandersetzungsrezesse; 
c die Veranlassung von Erekutionen. 
I#re Aflich- §. 4. Die Generalkommisstonen sind nicht nur verpflichtet, für die ge- 
— . setzmäßige und unpartheiische Regulirung und Ausführung dieser Angelegenhei- 
« ten unter den dabei zuzuziehenden Interessenten Sorge zu tragen; sondern sie 
muͤssen auch 
1) dus Interesse der entfernten Theilnehmer, die nach den Gesetzen bei der 
Regulirung nicht zugezogen werden, als der eingetragenen Glaͤubiger, der 
Lehn= und Fideikommitz Folger und Anwarter von Am'swegen wahrneh= 
men; desgleichen 
2) das Interesse des Staats hinsichtlich der landespolizeilichen Gegenstände 
der Auseinandersetzungen, der Oberaufsicht über das Vermögen der Korpo- 
rationen, imgliichen der Vercheilung der öffentlichen und Realabgaben am 
den Staat, an Kirchen und Pfarren. 
nnlber. 5. d. Bezüglich auf die Auseinandersetzung der Gutsherren mit ihrem 
des mnsanns. Bauern gebührt ihnen nicht blos die Ausgleichung unstreitiger Theilnehmungs= 
1) In Rück= rechte und die Entscheidung der hierüder entstehenden Streitigkeiren, sondern auch 
scht rer Re- die Kognition und Oecision über die streitigen Theilnehmungsrechte selbst und 
ungen deren Umfang (conk. F. 178.) und zwar ohne Unkerschied der Fälle, ob dieselbem 
vortommen auf die Bestimmungen des Edikls vom 1I#en September 1811. und dessen — 
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