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und Einwohner genau zu instruiren und auf die unausgesetzte pünktliche Befol-
gung aller darin enthaltenen Vorschriften mit Nachdruck! zu halten, und haben
zu dem Ende die Einrückung desselben in die Gesetzsammlung befoylen und dies
Edikt Allerhöchst Selbst vollzogen.
Gegeben Berlin, den 22 ten Juni 1817.
Friedrich Wilhelm.
C. Färtt v. Hardenberg. v. Kircheisen. Graf v. Bälow. v. Schuckmann.
W. Fürst zu Wittgenstein. v. Boyen. v. Klewitz.