Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1817. (8)

a. ob die Feldinark schon separirt worden, in welcher Art und welche Grunb. 
gerechtigkeiten ein Theil auf dem Landstrich des andern behalten hat und 
worin sie bestehen? 
b. ob Auswäiige auf der Feldmark oder einem Theil derselben Grundgerech- 
tigkeit haben, oder ob diese den Interessenten der Auseinandersetzung ganz 
oder Theilweise auf benachbarten Feldmarken zustehen? 
S#. welche Theilnehmungsrechte start finden! 
d. ob die Grenzen außer Zweifel und in wiefern sie streltig sind? 
Dabei ist niche blos auf die Nutzungen durch Acker, Wiesen, Hütung, 
Holzung, Mastung. sondern auch auf die vorhandenen Fossilien Rücksicht zu 
nehmen und im Fall eine Separation statt gefunden bat, oder sonft zu irgend 
einem andern Behuf eine Vermessung geschehen ist, sind Karte, Vermessungsre. 
gister, Separationsrezeß und sonstige erhebliche Urkunden einzufordern. 
Bestimm- § .Nach dieser Erörrerung des Sach= und Rechtsverhältnisses sind 
1ne Berneb= die Kommission und die Interessenken im Srande zuwerlässig zu beurtheilen, was 
bie Amrige. zu thun und wie die Sache am zweckmäßigsten zu reguliren sey. Dieses muß 
kurgfälng erwogen und nunmehro müssen die bestimmten Anträge niedergeschrie- 
n werden. 
4 nnlchtis, K. 08. In vorstehenden 55. 87. ff. find die Gegenstände umn Allgemeinen 
Wbnsens aß angegeden, worauf die Generalverhandlung zu richten ist. Es bleibt der Um- 
Henerac sicht der Kommission überlassen, auf welche andere Gegenstände sie in vorkom- 
*menden Fällen noch auszudehnen sey, oder ob und welche Punkre nach der indi- 
viduellen Bewandnig der Sache, z. B. deshalb, weil keine Gemeinheitstheilun 
erfolgt, übergangen werden können. Sie thut der Regel nach wohl, wenn x 
bei dieser Generalverhandlung die Interessenken zusammen nimmr und nur nach 
Eroͤrterung aller Gegenstände zur Abfassung des Generalprotokolls schreiter. Es 
maß daraus bei jedem Gegenstand hervergehen, worüber die Interessenten ein- 
verstanden, streitig oder zweifelhaft sind, und eine bestimmte Erklarung abzuge- 
den Bedenken tragen. 
In Fällen, wo anerkannte Urkunden über den in Rede sependen Gegenstand 
weichende Auskunft geben, kann darauf der Kürze halber Bezug genommen wer- 
en. Die Urkunden sind aber in beglaubrer Abschrift zu den Akten zu bringen. 
Benehmen s. 99. Nach aufgenommener Generalverhandlung muͤssen die Autraͤge 
Pach-gufge: der Partheien genau und sorgfältig erwogen und es muß in Rucksicht der unaus- 
HBeneatder= gemittelt gebliebenen oder streitig gewordenen Gegenstäude charf beurtbeut wer- 
Pendlung. des, welche einer nähern Erörterung und Vorbereikung zur Entscheidung bede fen. 
re . lOo. Diese Beurtheiluugz C. o.) muß lediglich von der Spezialkom- 
W#act4 mission nach der sich erworbenen Kenn'niß von den obwaltenden Rechrsverdale- 
nissen und der Lokalitaͤt, mit Hinsicht auf die gesetzlichen Vorschrifren, geschehen, 
und sie ist berechtigt, ihrem pflichtmäßtgen Ermessen gemaß, das fernere Ber- 
fahren einzuleiten. 
Ben Sepa- &. lol. Dieses findet auch in Räcksicht der in Antrag gebrachten Ge- 
z#ionen, meinheirstheilungen statt. Betreffen jedoch solche nicht blos die Interessenten der 
Feldmark, worauf die Regulirung vorgenommen wird, sondern die Auseinan-= 
dersetzung ims Interessenten fremder Feldmarken, so muß sie, nach aufgenom- 
mener
	        
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