Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1817. (8)

werden koͤnnte, kann der Plan uͤber die Grundtheilung dergestalt allgemein an- 
gelegt werden, daß daraus die Besitzungen des Gutsbesitzers und der Dorfsein 
fassen nur im Allgemeinen hervorgehen. Die Unterabtheilung muß aber dann, 
sobald die Grundtheilung mit dem Ersteren feststeht, angelegt werden. 
#. 138. Zu den Gegemtänden, die bleibende Verhaͤltnisse in Absicht der 
Grundkheilung betreffen und worüber die angemessenen Bestimmungen in dem 
Plan enthalten seyn müssen, geyoren Triften, Wege, Biehtränken, Abzugs- 
und Bewässerungsgraben, Wässerungen zum Schaafwaschen, zu Viehtränken 2c., 
die Beschränkung des Viehstandes oder des Wald-Weidereviers nach FK. 13. 
des Edikts und Art. 22. der Deklaration, die Regulirung der Wiehstände nach 
Art. 23. und 27., die Entschädigung in Rücksicht der Hürung auf den zwischen 
dem Abfindungslande gelegenen Ländercien des Gutäherrn Art. 20., die Be- 
freiung eines Drittels der Ackerländereien der Oorfeeinsassen von der Schaafhü- 
lung Art. 23., das Brembolzmaterial nach §S. 15. des Edikts und Art. 30. 
der Deklaration, die Entschädigung wegen der Fossilien nach Art. 71. der De- 
laration. 
6. 30. Ueber Gegenstände, die entweder nicht bleibende Verhältnisse oder 
nicht die Landtheilung selbst betreffen, sondern nur Folgen derselben sind, als 
die Auseinandersetzung wegen der Hofwehr, wegen der Saat und des Düngers 
nach Arr. 43. und 41., wegen der Bau= und Reparatur-Kosten Art. 75., die 
Vertheilung der öffentlichen und Real-Lasten, die Konstatirung der Kommunal= 
Lasten nach Art. 38. und 78, sind der Regel nach, bis nach feststehender Land- 
theilung, auözusetzen. 
Bis dahin können auch die Bestimmungen in Rücksicht der Art. 33. und 
34. gedachten Häuser, der Art. 38. erwähnten Hülfêödienste und wegen der Zeit 
der Realistrung der Auseinandersetzung verschoben werden. 
6. 140. Der entworfene Plan muß den Interessenten nicht nur auf der 
Karte und dem Papiere, sondern auch an Ort und Stelle erklärt werden. In 
sofern er gemeinschaftliche Rechte einer Gemeine betrifft, ist es zureichend, daß 
die Verlegung ihren gehörig legitimirten Stellvertretern geschieht; in so weit er 
aber die besonderen Rechte einzelner Interessenren zum Gegenstande hat, muß er 
allen diesen zu ihrer Erklärung bekannt gemacht werden. 
Die Bekannnnachung und Erläuterung muß übrigens so umständlich ge- 
schehen, daß jeder übersehen und sich überzeugen kann, wie sich seine neuen Ver- 
hältnisse gegen die vorigen ändern, und daß der Man entweder auf getroffenen 
Vereinbarungen oder gesetzlichen Vorschristen beruhe. 
& TAI. Kommen W dersprüche vor, so müssen folche aufmerksam gehört 
und erwegen werden. Sind sie gegründet, so müssen die Mittel zu deren Ab- 
helfung erforscht und vorgechlagen werden. Sind sie ungegründet, so müssen 
die Widersprecher mi# möglichstem Glimpf bedeutet und des Ungrundes ihres 
Widerspruchs belehrt werden. 
142. Findet solchergestalt kein gütliches Abkommen statt; so muß zur 
S 
Instruktion der Streirpunkte geschritten werden Die Spezialkommission muß 
Jabrgang 28.7. Ce dabei 
3) in Ruͤck- 
sicht anderer 
bleibenden 
Verhältnise. 
4) in Räck- 
sicht anderer 
Gegens##nde. 
Verlegan 
des Plaus. "# 
Ferneres 
Versahren. 
Wennkeine 
Vercinba= 
rung siatt sin- 
det.
	        
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