werden koͤnnte, kann der Plan uͤber die Grundtheilung dergestalt allgemein an-
gelegt werden, daß daraus die Besitzungen des Gutsbesitzers und der Dorfsein
fassen nur im Allgemeinen hervorgehen. Die Unterabtheilung muß aber dann,
sobald die Grundtheilung mit dem Ersteren feststeht, angelegt werden.
#. 138. Zu den Gegemtänden, die bleibende Verhaͤltnisse in Absicht der
Grundkheilung betreffen und worüber die angemessenen Bestimmungen in dem
Plan enthalten seyn müssen, geyoren Triften, Wege, Biehtränken, Abzugs-
und Bewässerungsgraben, Wässerungen zum Schaafwaschen, zu Viehtränken 2c.,
die Beschränkung des Viehstandes oder des Wald-Weidereviers nach FK. 13.
des Edikts und Art. 22. der Deklaration, die Regulirung der Wiehstände nach
Art. 23. und 27., die Entschädigung in Rücksicht der Hürung auf den zwischen
dem Abfindungslande gelegenen Ländercien des Gutäherrn Art. 20., die Be-
freiung eines Drittels der Ackerländereien der Oorfeeinsassen von der Schaafhü-
lung Art. 23., das Brembolzmaterial nach §S. 15. des Edikts und Art. 30.
der Deklaration, die Entschädigung wegen der Fossilien nach Art. 71. der De-
laration.
6. 30. Ueber Gegenstände, die entweder nicht bleibende Verhältnisse oder
nicht die Landtheilung selbst betreffen, sondern nur Folgen derselben sind, als
die Auseinandersetzung wegen der Hofwehr, wegen der Saat und des Düngers
nach Arr. 43. und 41., wegen der Bau= und Reparatur-Kosten Art. 75., die
Vertheilung der öffentlichen und Real-Lasten, die Konstatirung der Kommunal=
Lasten nach Art. 38. und 78, sind der Regel nach, bis nach feststehender Land-
theilung, auözusetzen.
Bis dahin können auch die Bestimmungen in Rücksicht der Art. 33. und
34. gedachten Häuser, der Art. 38. erwähnten Hülfêödienste und wegen der Zeit
der Realistrung der Auseinandersetzung verschoben werden.
6. 140. Der entworfene Plan muß den Interessenten nicht nur auf der
Karte und dem Papiere, sondern auch an Ort und Stelle erklärt werden. In
sofern er gemeinschaftliche Rechte einer Gemeine betrifft, ist es zureichend, daß
die Verlegung ihren gehörig legitimirten Stellvertretern geschieht; in so weit er
aber die besonderen Rechte einzelner Interessenren zum Gegenstande hat, muß er
allen diesen zu ihrer Erklärung bekannt gemacht werden.
Die Bekannnnachung und Erläuterung muß übrigens so umständlich ge-
schehen, daß jeder übersehen und sich überzeugen kann, wie sich seine neuen Ver-
hältnisse gegen die vorigen ändern, und daß der Man entweder auf getroffenen
Vereinbarungen oder gesetzlichen Vorschristen beruhe.
& TAI. Kommen W dersprüche vor, so müssen folche aufmerksam gehört
und erwegen werden. Sind sie gegründet, so müssen die Mittel zu deren Ab-
helfung erforscht und vorgechlagen werden. Sind sie ungegründet, so müssen
die Widersprecher mi# möglichstem Glimpf bedeutet und des Ungrundes ihres
Widerspruchs belehrt werden.
142. Findet solchergestalt kein gütliches Abkommen statt; so muß zur
S
Instruktion der Streirpunkte geschritten werden Die Spezialkommission muß
Jabrgang 28.7. Ce dabei
3) in Ruͤck-
sicht anderer
bleibenden
Verhältnise.
4) in Räck-
sicht anderer
Gegens##nde.
Verlegan
des Plaus. "#
Ferneres
Versahren.
Wennkeine
Vercinba=
rung siatt sin-
det.