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. 208. Jedem Interessenten muͤssen auf seln Verlangen und exn Er-
stattung der Kosten von allen Separarionsverhandlungen, Karten und Vermas-
sungsreglstern in beglaubter Form Abschriften oder Exrtrakte ertheilt werden.
Koßen- 209. Die Kosten der Uuseinanderseung werden zur Hälfte von der
14 lietzen Gutehereschaft, zur andern Hälste von den bäuerlichen Wirchen gerragen und die
Negu auf letztere fallende Hälste nach Verhällniß der Große ihrer Besitztdümer vertbeilt.
wungeiiken., 4. 210. Wird damit die Gemeinheitsthellung anderer Grundstucke ver-
rn Me,r bunden, so nehmen die Interessenten nach den Grundsätzen der Gemeinheikstbei,
aartabt8: lungsordnung an den diesfälligen Kosten Dheil.
toc turneen. . 211. Wecen der Requlirung and#rer Incidentpunkte finder die Theil,
Ssn nabme eines Dritten an den Kosten der Regulirung nur in sofern, als ihm dar-
vunkte. aus besondere Vortheile erwachsen und dann im Verhältu##ß derselben statt. Au-
f##r diesem F. Ü ader fönnen dergleichen auf Anlaß der bäuerlichen Regulirung zur
Sachr aezogenen Interessenten keine Kosten zur tast gelege werden.
In projes. . 212. Die vorgedachten Bestimmungen (F. 209.ff) versteyen sich nur
san. von deyjenigen Kosten, weiche zur ordnungsmäßigen Einleitung der Sache und
Augelnandersetzung der Inceressenten schlechrerdings erforderlich sind. Dagegen
sind die Kosten aller Weiterungen, welche von einer oder der andern Seite erho-
ben werden, dem succumbirenden Theile nach den allgemeinen Grundsätzen wegen
der Prezeßkosten zur tast zu legen.
Von Seem- 5. 215. Die Interessenen sollen jedoch außer den bei den ordentlichen Ge,
#eintc ½. richhten wegen der zu deren Ressort gebörigen Prozesse und neuen Eintragungen
in die Hupo bekenbucher, imgleichen der bei den Revlsionskollegien auflaufenden
Keinen nur die Diöäten der Kommissarien und andern zu den baaren Auslagen
grriechnern Kost. n emtrichten, im Ubrigen aober die Sportel, und Stempelfreideit
genießen; letztere denselten auch wegen der amf den Grund der Regulirung erfol-
genden Eintragungen in die Hnootbekenbucher zu slatten kommen.
Lluch bl#be dem Ministeric des Innern vorbeholten, auf den Antrag der
Geune' alkommist on, denjenigen Gutsherrschaften und Gemeinden, welche der Bel-
bülfe des Sraats bedürfen, durch befonder Rachgiebigkeit die Auseinandersetzung
erleichtern, den Vorschlögen der Kommiston, wegen zweckmößiger Separarton
und SLintheilung ihrer Grund tucke Ge##geben, die Auseinandersenzungskosten
ganz oder zum Theil zu erlassen.
5. 214. Der Kostenonsah geschieht übrigens nach dem dieser Verordnung
eangrhänaten Zeglemenr.
Gegeben Berlin, den gosten Juni 1870.
Friedrich Wilheklm.
C. Fürst v. Dardenberg. v. Kircheisen. Graf v. Bülow. o. Schuckman
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