Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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angeht,  auf  einer  haltbar  befestigten  Fahne  von  Pappe,  Pergamentpapier  oder  sonstigem
festen  Stoffe  anzubringen.  Die  Aufschrift  muß  den  Vermerk  „Waarenproben“  oder
„Proben“  oder  „Muster“  enthalten.

VI  Mehrere  unter  einer  Umhüllung  vereinigte  Waarenproben  dürfen  nicht  mit  verschiedenen
  Adressen  versehen  sein.  Wegen  der  Vereinigung  von  Waarenproben  mit  Drucksachen
  und  Geschäftspapieren  siehe  §.  12.

VII  Gegenstände  aus  Glas,  Flüssigkeiten,  Oele,  fette  Stoffe,  Pulver,  sowie  lebende
Bienen  werden  zur  Beförderung  als  Waarenproben  unter  folgenden  besonderen  Bedingungen
  zugelassen:

1.  Gegenstände  aus  Glas  müssen  in  einer  festen  Umhüllung  von  Metall,  Holz,
Leder  oder  Pappe  verpackt  sein,  so  daß  jeder  Gefahr  für  andere  Sendungen  und
die  Beamten  vorgebengt  wird;

2.  Flüssigkeiten,  Oele  und  leicht  schmelzbare  Stoffe  müssen  in  fest  verschlossenen
Glasfläschchen  enthalten  sein.  Jedes  Fläschchen  muß  in  ein  Kästchen  von  Holz
oder  starker  Pappe  verpackt  werden,  das  mit  Sägespähnen,  Baumwolle  oder  einem
schwammigen  Stoffe  so  anzufüllen  ist,  daß  im  Falle  des  Zerbrechens  des  Fläschchens
  die  Flüssigkeit  aufgesaugt  werden  kann.  Das  Kästchen  selbst  muß  in  eine
Hülse  von  Metall,  von  Holz  mit  angeschraubtem  Deckel  oder  von  starkem  und
dickem  Leder  eingeschlossen  werden.  Wenn  aber  zur  Verpackung  der  Fläschchen
von  durchlochten  Holzblöcken  Gebrauch  gemacht  wird,  die  hinreichende  Widerstands#
fähigkeit  besitzen  und  mit  aufsaugenden  Stoffen  angefüllt  sowie  mit  einem  Deckel
verschlossen  sind,  so  brauchen  diese  Blöcke  nicht  in  ein  zweites  Behältniß  eingeschlossen
  zu  werden;

.  schwer  schmelzende  Fettstoffe  wie  Salben,  weiche  Seife,  Harze  2c.  müssen  zunächst
in  eine  besondere  Hülle  (Kästchen,  Säckchen  von  Leinwand,  Pergament  ce.)  eingeschlossen
  und  dann  in  ein  Kästchen  von  Holz,  Metall  oder  starkem  und  dickem
Leder  verpackt  werden;

Pulver  müssen  in  Pappkästchen  verpackt  und  diese  in  Säckchen  von  Leinwand  oder.
Pergament  eingeschlossen  werden;

.  lebende  Bienen  müssen  in  Kästchen  versendet  werden,  die  so  beschaffen  sind,  daß
sie  jede  Gefahr  ausschließen.

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