Full text : Blätter für Rechtsanwendung. Ergänzungsband zu Band 54. (54e)

98  Bustellung  des  Titels  bei  der  Zwangsvollstreckung.

streckungsaktes,  sondern  zu  einer  unbestimmten  früheren
Zeit  erfolgt  ist.  Und  weil  eben  das  Gesetz  die  Zeit,
innerhalb  deren  die  frühere  Zustellung  erfolgt  sein
müßte,  weder  unmittelbar  noch  mittelbar  bestimmt,
darf  nach  bekanntem  Rechtsgrundsatze  eine  keineswegs
  selbstverständliche  Beschränkung,  wie  sie  Art.  843
bayer.  PO.  aufstellte  und  wie  eine  ähnliche  z.  B.
§.  641  RCPO.  betreffs  der  Zahlungsbefehle  enthält,
  auch  nicht  in  das  Gesetz  hineingetragen  werden.
Es  ist  hienach,  da  dasselbe  nun  einmal  eine  nicht
näher  bestimmte  Frist  zwischen  Zustellung  und  Vollstreckung
  zuläßt,  innerhalb  einer  noch  so  kurzen  und
einer  noch  so  langen  kein  fester  Halt.  Das  Gesetz
wäre  zur  Feststellung  einer  äußersten  Frist  umsomehr
veranlaßt  gewesen,  als  es  solche  für  den  Fall  der
Vollstreckung  durch  den  Gerichtsvollzieher  sicher  nicht
dem  Ermessen  des  Letzteren  überlassen  wollte,  dem
es  ein  Prüfungsrecht  betreffs  der  Voraussetzungen
der  Vollstreckung  nur  in  äußerst  beschränktem  Maße,
so  in  dem  einen  der  belden  Ausnahmefälle  (§.  672)
nur  betreffs  des  Eintrittes  eines  Kalendertages,  ausweislich
  der  Motive  einräumen  wollte  und  eingeräumt
  hat.

Dem  entsprechend  ist  auch  in  Wilmowskl-Leoy's
Kommentar  (3.  Aufl.)  Note  3  zu  §F.  671  gesagt,
daß  es  immer  nur  einer  einmaligen  Zustellung  des
Titels  bedarf,  sogar  im  Falle  der  Rechtsnachfolge
auf  Seiten  des  Schuldners,  soferne  die  alsdann  zuzustellende
  Vollstreckungsklausel  für  sich  allein  vollständig
  die  Tragweite  ausdrückt.

Der  hier  vertretene  Satz,  daß  der  vollstreckbare
Titel  regelmäßig  nur  einmal  zugestellt  zu  werden
braucht,  trifft  nicht  allein  gemäß  §.  703  CPO.  die
Schuldtitel  des  F.  702  dortselbst  und  nach  Artt.  136,
137  Abs.  1  AG.  zur  RPO.  und  KO.  die  vom
1.  Oktober  1879  an  außgefertigten  Hypothekurkunden,
sondern  auch  die  unter  der  Herrschaft  des  früheren