98 Bustellung des Titels bei der Zwangsvollstreckung.
streckungsaktes, sondern zu einer unbestimmten früheren
Zeit erfolgt ist. Und weil eben das Gesetz die Zeit,
innerhalb deren die frühere Zustellung erfolgt sein
müßte, weder unmittelbar noch mittelbar bestimmt,
darf nach bekanntem Rechtsgrundsatze eine keineswegs
selbstverständliche Beschränkung, wie sie Art. 843
bayer. PO. aufstellte und wie eine ähnliche z. B.
§. 641 RCPO. betreffs der Zahlungsbefehle enthält,
auch nicht in das Gesetz hineingetragen werden.
Es ist hienach, da dasselbe nun einmal eine nicht
näher bestimmte Frist zwischen Zustellung und Vollstreckung
zuläßt, innerhalb einer noch so kurzen und
einer noch so langen kein fester Halt. Das Gesetz
wäre zur Feststellung einer äußersten Frist umsomehr
veranlaßt gewesen, als es solche für den Fall der
Vollstreckung durch den Gerichtsvollzieher sicher nicht
dem Ermessen des Letzteren überlassen wollte, dem
es ein Prüfungsrecht betreffs der Voraussetzungen
der Vollstreckung nur in äußerst beschränktem Maße,
so in dem einen der belden Ausnahmefälle (§. 672)
nur betreffs des Eintrittes eines Kalendertages, ausweislich
der Motive einräumen wollte und eingeräumt
hat.
Dem entsprechend ist auch in Wilmowskl-Leoy's
Kommentar (3. Aufl.) Note 3 zu §F. 671 gesagt,
daß es immer nur einer einmaligen Zustellung des
Titels bedarf, sogar im Falle der Rechtsnachfolge
auf Seiten des Schuldners, soferne die alsdann zuzustellende
Vollstreckungsklausel für sich allein vollständig
die Tragweite ausdrückt.
Der hier vertretene Satz, daß der vollstreckbare
Titel regelmäßig nur einmal zugestellt zu werden
braucht, trifft nicht allein gemäß §. 703 CPO. die
Schuldtitel des F. 702 dortselbst und nach Artt. 136,
137 Abs. 1 AG. zur RPO. und KO. die vom
1. Oktober 1879 an außgefertigten Hypothekurkunden,
sondern auch die unter der Herrschaft des früheren