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(No. 438.) Dienst-Instruktion für die Provinzialkensistorien. Vom a#ften Oktober 4877.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen ꝛc. 2c.
haben beschlossen, die von Uns in dem Gesetz vom gosten April 1815. an-
geordneten Provinzial-Konsistorien mit nachstehender Instruktion zu versehen:
8. 1.
Die Konsistorien sind vorzuͤglich dazu bestimmt, in reingeistlicher und
wissenschaftlicher Hinsicht die allgemeine Leitung des evangelischen Kirchenwe-
sens und der Schulangelegenheiten in der Provinz zu besorgen.
Zugleich haben sie die Verwaltung derjenigen Gegenstände des Kuleus
und öffenrlich n Unkerrichts in der Provinz, welche ihnen in der gegenwärtigen
Instruktion ausdrücklich übertragen werden.
In so weilt dieses nicht geschehen, werden diese Angelegenheiten vo#n
den Regierungen nach Inhalt der, denselben heute ertheilten Instrukrion ver-
waltet.
§. 2.
In Absicht der kirchlichen Angelegenheiten der evangelischen Konfessio-
nen übt das Konsi#storium diejenigen Konsistorialrechte aus, welche sich auf
den eigentlichen Religions-Unterricht beziehen, insofern ihnen nicht nachste-
hend mehrere beigelegt sind
Demnach hat dajeelbe:
1) die Sorge für Einrichtung der Synoden der evangelischen Geistlichkeit;
die Aufsicht über deJjenigen, welche schon vorhanden sind; die Prüfung
und nach Beßnden die Berichtigung oder Bestätigung der Synodalbe--
schlüsse, auch die Berichtscrstattung über selbice, wo sie erforderlich ist;
2) die Aufsicht über den Goltesdienst im Allgemeinen, insbesondere in dog-
matischer und liturgischer Beziehung, zur Aufrechthalkung desselben in
sei er Reinheit und Wurde;
3) die Prüfung der Kandidaten, welche auf geistliche Aemter Anspruch
machen, pro facultate Concionandi und die Prüfung pro Mlinisterio;
die Bestätigung der von den Regierungen, vermöge des Königlichen
Patronatrechts anzustellenden, oder bei derselben von Privatpatronen
präsentirten und von ihr genehmigten Geistlichen, un Fall diese von au-
ßerhalb Landes vocirt worden;
5) den Vorschlag wegen der in der Provinz anzustellenden, Superintenden=
ten und sonstigen geistlichen Oberen, an das vorgesetzte Ministerium,
und deren Einführung;
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