Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1817. (8)

selben er darin burch die katholischen Raͤthe zum Vorkrag bringen lassen will. 
Ihm gebuͤhrt indessen oie Entschei ung; die Verfuͤgungen werden in seinem 
Namen ausgefertiget, blos von ihm vollzogen, und die Berichte und Gesuche 
in dergleichen Angelegenheiten namentlich an ihn gerichtet. 
. 4. 
Unter den, dem Oberpraͤsidenten beigelegten innern Angelegenheiten der 
roͤmisch- kathelischen Kirche werden verstanden: 
1) die Erörterungen über die Zuldssigkeit päbstlicher Bullen und Breven, 
oder von andern auswärtigen geistlichen Obern berrührenden Verordnun- 
gen, wegen deren Genehmigung stets an das vorgesetzte Min sterium zu 
berichten und von diesem mit Unserm Staatskanzler zu kommuniziren ist; 
2) die Besorgung der Gesuche an den Pabst, oder an aus wärtige geistliche 
Oberen, um kanonische Bestätigung der Unserer Seits ertbeilten geistlichen 
Würden, so wie um DOispensation von Eheverboten nach den Grundsatzen 
des kanonischen Rechts. 
Es versteht sich, daß dieses auf dem vorschriftsmätigen Wege ge- 
scheben, und sofern die Sache zweifelhaft oder bedenklich ist, an das 
vorgesetzte Ministerium zur Mittheilung an den Staatskanzler berichtet 
werden muß; 
3) die Erörterung und Erledigung der Streitigkeiten mit andern Religions- 
partheien über Gegenstände des öffentlichen Kultus. 
Auch hier muß nicht allein in zwelfelbaften, sondern auch in wichtigen 
und folgereichen Fällen an das vorgesetzte Ministerium berichtet werden; 
4) die Erörterungen über Reoision und Berichtigung der Kirchengesetze, 
welche ohne Genehmigung der angeordneten Ministerialbehörde nicht be- 
kannt gemacht werden dürfen; 
5) Beaufsichtung der Prüfungen, welchen die Kandidaten des geistlichen 
Standes Seitens der geistlichen Behörden unterworfen werden; 
6) alle im F. 2. berührte Religionsangelegenheiten, in so weit sie ihrer 
Natur nach unter dem jure circa sacra der katholischen Kirche mit be- 
griffen werden können. 
g. 5. 
Alle uͤbrige Religionspartheien sind gleichfalls, in Ansehung des eigent- 
lichen Kultus, derjenigen Aufsicht des Konsistoriums unterworfen, welche der 
Staatszweck erfordert, und die Gewissensfreiheit gestattet. 
8. 6 
Saͤmmtliche Elementar- und Bürgerschulen, so wie die Privaterziehungs= ir 
und Unterrichrsanstalten bleiben der Aufsicht und Verwaltung der Regierungen 
und der mit ihnen verbundenen Kirchen= und Schulkommissionen umerworfen. 
In Racksicht derselben steht den Konfistorien nur die obere Leitung in wissen- 
2 schaft- 
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