Ansprüche aus dem Eigentume 8 992—997
Nutzungen nur Anwendung, wenn die Voraussetzungen des § 990 auch
bei dem mittelbaren Besitzer vorliegen,1) oder diesem gegenüber
die Rechtshängigkeit2o) eingetreten ist.
War der Besitzer bei dem Erwerbe des Besitzes in gutem Glauben,
so hat er gleichwohl von dem Erwerb an den im § 989 bezeichneten
Schaden dem Eigentümer gegenüber insoweit zu vertreten,
als er dem mittelbaren Besitzer verantwortlich ifst.-:)
§ 992. Hat sich der Besitzer durch verbotene Eigenmacht :5) oder
durch eine strafbare Handlung den Besitz verschafft, so haftet er dem
Eigentümer nach den Vorschriften über den Schadensersatz wegen unerlaubter
Handlungen.s)
8 903. Liegen die in den 88 987 bis 992 bezeichneten Voraussetzungen
nicht vor,“") so hat der Besitzer die gezogenen Früchte,:5) soweit
sie nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft nicht als Ertrag
der Sache anzusehen find,2°) nach den Vorschriften über die Herausgabe
einer ungerechtfertigten Bereicherung:) herauszugeben;
im übrigen ist er weder zur Herausgabe von Nutzungen noch zum
Schadensersatze verpflichtet.
Für die Zeit, für welche dem Besitzer die Nutzungen verbleiben
finden auf ihn die Vorschriften des § 101 Anwendung.
§ 994. Der Besitzer kann für die auf die Sache gemachten notwendigen
Verwendungen 28) von dem Eigentümer Ersatz verlangen.
Die gewöhnlichen Erhaltungskosten sind ihm jedoch für die
Zeit, für welche ihm die Nutzungen verbleiben,„#) nicht zu
ersetzen.
Macht der Besitzer nach dem Eintritte der Rechtshängigkeitso)
oder nach dem Beginne der im § 990 bestimmten Haftung ##)
notwendige Verwendungen, so bestimmt sich die Ersatzpflicht
des Eigentümers nach den Vorschriften über die Geschäftsführung
ohne Auftrag.#2)
§ 995. Zu den notwendigen Verwendungen im Sinne des § 984
gehören auch die Aufwendungen, die der Besitzer zur Bestreitung von
Lasten der Sache macht. Für die Zeit, für welche dem Besfitzer die
Nutzungen verbleiben,a) sind ihm nur die Aufwendungen
für solche außerordentliche Loasten zu ersetzen, die als auf den
Stammwert der Sache gelegt anzusehen find.“s)
996. Für andere als notwendige Verwendungen kann der Besitzer
Ersatz nur insoweit verlangen, als sie vor dem Eintritte der
Rechtshängigkeit und vor dem Beginne der im § 990 bestimmten
Haftung") gemacht werden und der Wert der Sache durch sie noch
zu der Zeiterhöht ist, zu welcher der Eigentümer die Sache wiedererlangt.
§ 997. Hat der Besitzer mit der Sache o) eine andere Sache als
wesentlichen Bestandteil verbunden, so kann er sie abtrennen und sich
aneignen. Die Vorschriften des § 258 finden Anwendung.
Das Recht zur Abtrennung ist ausgeschlossen, wenn der Besitzer nach
§ 994 Abs. 1 Satz 2 für die Verwendung Ersatz nicht verlangen kann
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