Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1817. (8)

Släbere  Be-##mungen.


schaftlicher  Hinsicht  und  in  Beziehung  auf  die  innere  Verfassung,  imgleichen
die  Sorge  für  die  Ausbildung  der  Elementar-Schullehrer  zu,  nach  näherer
Bestimmung  des  folgenden  §.,  so  weit  er  hierauf  Anwendung  finder.

Alle  gelehrte  Schulen  der  Provinz,  worunter  hier  diejenigen  verstanden

werden,  welche  zur  Universicät  entlassen,  stehen  hingegen  unter  unmittelbarer
Aufsicht  und  Verwaltung  des  Konsistoriums.

Die  Universitaͤten  und  Akademien  verbleiben  unmittelbar  von  dem  Ministerium

  der  geistlichen  Angelegenheiten  und  des  öffentlichen  Unterrichts  abbängig.


§.  7.
Hiernach  erstrekt  sich  die  Wirksamkeit  der  Konsistorien  in  Absicht  des  Unterrichts-

  und  Erziehungs-Wesens  auf  folgende  Gegenttande:

1)  alle  sich  auf  den  pädagogischen  Zweck  der  Unterrichtsanstalten  im  Allgemeinen
  beziehende  Angelegenheiten;

2)  die  Prüfung  der  Grundplane  oder  Statuten  der  Schulen  und  Erxziehungsanstalten,
  in  sofern  sie  deren  innere  Einrichtung  betreffen;

3)  die  Prüfung  neuer,  die  Revision  und  Beiichtigung  schon  vorhandener
spezieller  Schulordnungen  und  Reglements;  imgleichen  der  Oieziplinargesetze,
  nicht  minder  die  Abgabe  zweckmägiger  Vorschläge,  Behufs  Abstellung
  der  bei  dem  Erziehungs=  ung  Uncerrichts-Wesen  eingeschlichene
Maübräuche  und  anzutreffenken  Mängel;  "

4)  Prüfung  der  im  Gihrauch  befiadlichen  Schulbücher;  Bestimmung  derjemngen,
  weiche  abzzuschaffen  oder  neu  einzuführen,  und  Regulirung  der
Anwendung  nach  verperiger  Genehmigung  des  vorgesetzten  Ministeriz;

5)  Abfassung  neuer  für  nöthig  erachteter  Schulbücher,  welche  jedoch  nicht
ohne  Genehmigung  des  vorgesetzeen  Ministerii  zum  Gebrauch  für  inlaͤndische
  Schulen  gedruckt  werden  dürfen;

6)  Abfassung  und  Revision  der  Pläne  zur  Gründung  und  innern  GEinrichtung
  von  Schullehrer=  Seminarien,  so  wie  der  Anstalt.n  zum  Be#tuf
weiterer  Ausbildung  schon  angestellter  Lehrer;  ferner  die  Aufsicht  und
Le#tung  der  gedachten  Seminarien;  die  Anstellung  und  Disziplin  der
Lehrer  bei  denselben.

Es  steht  dem  Konsistorium  frei,  die  Seminarien  außerordentlich  revidiren
  zu  lassen;

7)  die  Prüfung  pro  facultate  docendi  bei  den  gelehrten  Schulen,  der
sich  alle  Kandidaren,  welche  unterrichten  wollen,  nach  der  Verordnung
vom  I  2ten  Juli  1810.  unterziehen  müssen;  imgleichen  die  Prüfung  der
Lehrer  bei  denselben  pro  loco  und  Ppro  ascensione;

8)  Anordnung  von  Ablturienten-Prüfungskommissarien  und  Beurtheilung
der  Verhandlungen  der  Abiturienten-Prüfungen  bei  den  gelehrten  Schulen.