111. In den
duferen An-
gelegenhei-
ten der Kir-
chen und
Schulen.
Beftanise
und Oblie-
gerbeiten de-
Koennuo-=
rtums tu dem
— 242 —
g. 9.
Die Verwaltung der éußern Anelegenheiten der Kirchen und Schulen
aller Konfessionen, insbesondere die Anfsicht auf die Verwaltung des Kirchen-
und Schulvermögens, gehört den Regierungen, mit Ausnahme der im F. 2.
unter Nr. 6., und im F. 7. unter Nr. 6. und 0. gedachten Schul= und Unter-
richtsanstalten, imgleiche, solcher Kirchen= und Schulfonds, derei Bestimmung
sich nicht auf den einzelnen Regierungsbezirk, sondern auf mehrere der Provinz
erstreckt. In Ansehung dieser Anstalten und Fonds steht auch die Verwal-
tung der außeren Angelegenheiten iind des Vermögens dem Konsistorium zu.
Doch soll die eigentliche Kassen= und Rechnungsverwaltung von diesen
Anstalten und Fonds, sofern selbiae überhaupt bei einer Staatsbehörde geführt,
wird, so wie die Oekonomie der denselben angehbrigen Grundstücke, bei der-
jenigen Regierung, in deren Bezirk die Anstalten; Fonds oder Grundstücke be-
legen sind, nach Maaßgabe der bestätigten Clats und Nutzungspläne geführt
werden. Die Etateé werden bei der Regierung entworfen, von welcher auch die
nöthigen Pläne und Vorschläge über die Benutzung der Grundstücke ausgehen,
und dem Konsistorimm zur Prüfung eingereicht, welches entweder die Bestäti-=
gung ertheilt, oder wenn es nöthig ist, selbige bei dem vorgesetzten Ministerio
nachsucht. In soweit der Ekat die Summe sowohl, als den Empfänger. be-
stimmt ausdrückt, kann die Regierung nach Maaßgabe desselben, die Zahlung
zur gehörigen Zeit ohne weitere Anfrage leisten lassen; im entgegengesetzten Fall
ist dazu die Genehmigung des Konsistoriums erforderlich.
Die Oberpräsidenten werden in dieser Hinsicht indessen die Regierungen !
dem Geiste der ihnen ertheilten Instruktion mit den nöthigen allgemeinen Anwei-
sungen versehen, damit auf der einen Seite nicht wegen unbedeutender, oder an
sich unbedenklicher Zahlungen berichtet werden darf, auf der andern Seite aber
auch das Konsistorium in fortwährender Uebersicht von dem Zustande, der zu
seiner Aufsicht und Verwaltung gehörigen Fonds verbleibt, und selbige nicht
durch die Zahlungen der Regierungen für die von dem Konsistorium beabsichteten
Dispositionen geschwächt werden.
Wegen Abnahme und Decharge der Rechnungen von dergleichen Fonds
wird es eben so gehalten, als wegen der Etats vorstehend vorgeschrieden worden.
9. 10.
Es versteht sich von selbst, daß die Konsistorien bei Ausübung ihres Amts
sich überall nach den bestehenden Gesetzen und Vorschriften zu richten haben.
Außer denjenigen Fällen, wo sie nach den vorstehenden Bestimmungen an
das vorgesetzte Mmisterium berichten müssen, dient ihnen darüber theils die
Analogie der Regierungsinstruktion, tbeils der allgemeine Grundsatz, daß sie
nur innerhalb schon gegebener Vorschriften und Bestimmungen handeln dürfen,
zur Norm, dergestalt, daß sie in allen Fällen, wo es auf Feftstellung von
all-