Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1817. (8)

111. In den 
duferen An- 
gelegenhei- 
ten der Kir- 
chen und 
Schulen. 
Beftanise 
und Oblie- 
gerbeiten de- 
Koennuo-= 
rtums tu dem 
— 242 — 
g. 9. 
Die Verwaltung der éußern Anelegenheiten der Kirchen und Schulen 
aller Konfessionen, insbesondere die Anfsicht auf die Verwaltung des Kirchen- 
und Schulvermögens, gehört den Regierungen, mit Ausnahme der im F. 2. 
unter Nr. 6., und im F. 7. unter Nr. 6. und 0. gedachten Schul= und Unter- 
richtsanstalten, imgleiche, solcher Kirchen= und Schulfonds, derei Bestimmung 
sich nicht auf den einzelnen Regierungsbezirk, sondern auf mehrere der Provinz 
erstreckt. In Ansehung dieser Anstalten und Fonds steht auch die Verwal- 
tung der außeren Angelegenheiten iind des Vermögens dem Konsistorium zu. 
Doch soll die eigentliche Kassen= und Rechnungsverwaltung von diesen 
Anstalten und Fonds, sofern selbiae überhaupt bei einer Staatsbehörde geführt, 
wird, so wie die Oekonomie der denselben angehbrigen Grundstücke, bei der- 
jenigen Regierung, in deren Bezirk die Anstalten; Fonds oder Grundstücke be- 
legen sind, nach Maaßgabe der bestätigten Clats und Nutzungspläne geführt 
werden. Die Etateé werden bei der Regierung entworfen, von welcher auch die 
nöthigen Pläne und Vorschläge über die Benutzung der Grundstücke ausgehen, 
und dem Konsistorimm zur Prüfung eingereicht, welches entweder die Bestäti-= 
gung ertheilt, oder wenn es nöthig ist, selbige bei dem vorgesetzten Ministerio 
nachsucht. In soweit der Ekat die Summe sowohl, als den Empfänger. be- 
stimmt ausdrückt, kann die Regierung nach Maaßgabe desselben, die Zahlung 
zur gehörigen Zeit ohne weitere Anfrage leisten lassen; im entgegengesetzten Fall 
ist dazu die Genehmigung des Konsistoriums erforderlich. 
Die Oberpräsidenten werden in dieser Hinsicht indessen die Regierungen ! 
dem Geiste der ihnen ertheilten Instruktion mit den nöthigen allgemeinen Anwei- 
sungen versehen, damit auf der einen Seite nicht wegen unbedeutender, oder an 
sich unbedenklicher Zahlungen berichtet werden darf, auf der andern Seite aber 
auch das Konsistorium in fortwährender Uebersicht von dem Zustande, der zu 
seiner Aufsicht und Verwaltung gehörigen Fonds verbleibt, und selbige nicht 
durch die Zahlungen der Regierungen für die von dem Konsistorium beabsichteten 
Dispositionen geschwächt werden. 
Wegen Abnahme und Decharge der Rechnungen von dergleichen Fonds 
wird es eben so gehalten, als wegen der Etats vorstehend vorgeschrieden worden. 
9. 10. 
Es versteht sich von selbst, daß die Konsistorien bei Ausübung ihres Amts 
sich überall nach den bestehenden Gesetzen und Vorschriften zu richten haben. 
Außer denjenigen Fällen, wo sie nach den vorstehenden Bestimmungen an 
das vorgesetzte Mmisterium berichten müssen, dient ihnen darüber theils die 
Analogie der Regierungsinstruktion, tbeils der allgemeine Grundsatz, daß sie 
nur innerhalb schon gegebener Vorschriften und Bestimmungen handeln dürfen, 
zur Norm, dergestalt, daß sie in allen Fällen, wo es auf Feftstellung von 
all-
	        
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