Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1817. (8)

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Die Abtheilung muß nicht minder dafuͤr sorgen, daß saͤmmtliche Einnah- 
men und Steuern zur Verfallzeit richtig eingehen, keine Reste geduldet werden, 
die der Regel nach dem Zahlenden eben so nachtheilig zu werden pflegen, als der 
Staatskasse, daß die Etats uͤberhaupt vollstaͤndig erfuͤllt, die außerordentlichen 
oder die Etats uͤbersteigenden Einnahmen gleichfalls uͤberall gehoͤrig berechnet, 
und die etatsmäßigen und außerordentlichen Ueberschüsse zur bestimmten Zeit an 
die General-Staatskasse abgetragen werden. 
Innerhalb den Grenzen der bestätigten Etaks kann die Abtheilung zwar 
über die etatsmäßigen Summen, ihrer Bestimmung gemäß, ohne weitere An- 
frage verfügen; sie muß dabei aber haushälterisch zu Werke gehen, alle über- 
flüssigen und unnöthigen Ausgaben vermeisen, und auf angemessene Ersparun- 
gen, besonders bei den öffentlichen Bauten und Anlagen, bedacht seyn. Nie- 
mals darf sie sich Etarenberschreitungen oder Verwendungen etaksmäßiger 
Summen zu andern, als den im Elat ausgedrückten Zwecken ohne höhere Ge- 
nehmigungen erlauben. 
Ior liegt ferner ob, darauf zu sehen, daß die Unterthanen die ihnen ge- 
bührenden Unterstützungen, Vergütungen und Remissionen prompt und vor- 
schriftsmäßig, spätestens vor Ablauf des Jahres ausgezahlkt erhalten. 
Die Departements= und Kassenräthe, imgleichen der Otreklor der Abthei- 
lung und der Präsident bleiben Uns für dies alles besonders vrrantworklich, so 
wie überhaupt für die ordnungsmäßige und treue Verwaltung der Regierungs- 
Hauptkasse, welche regelmäßig alle Monat, und außerdem zuweilen noch beson- 
ders zu revidiren ist. 
Ueberschüsse aus den Chaussee-Einnahmen oder Ersparungen von den zur 
Unterbaltung der Chausseen ausgesetzten Summen, müssen allemal zum Besten 
des weitern Chausseebaues zurückgelegt werden. 
In Ansehung der ihr übertragenen Gewerbepolizei hat die Abtheilung sich 
die möglichste Aufnahme und Beförderung der Gewerbe und des Verkehrs ange- 
legen seyn zu lassen, und die Hindernisse allmälig auf dem vorschriftsmäßigen 
Wege hinwegzuräumen, sich zu bemühen, welche dagegen annoch obwalten. 
g. 21. 
Außer den im vorigen §F. und in dem ersten Theil dieses Abschnitts unter 
A. enthaltenen, ferner außer denjenigen, bei der ersten Abtheilung der Rezje- 
rungen unter B. bestimmten Füällen, wo der Analogie nach auch bei dem Ressort 
der zweiten Abtheilung eben so wie bei der ersten, Berichtserstatlung nötbig ist, 
hat letztere annoch in folgenden Fällen vorher höhere Genehmigung einzuholen: 
1) sobald es auf eine Endbestimmung über die Substanz von Domainen und 
Forstgrundstücken, Pertinenzien, Amtsinventarien, Regalien und Ge- 
rechtsamen, deren Verpfändung, Belastung, Veröußerung, oder erbliche 
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