Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1817. (8)

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Längere Urlaubsbewilligungen können nur vom Oberpräsidenten, 
jedoch niemals über eine halbjährige Frist, ertheilt werden. 
7) Die besondere Diszipkin und Aufsicht über die Unterbeamten und deren 
Dienstführung ist zwar zunächst Sache der Räthe, unter denen sie ar- 
beiten. Dies’entbindet das Präsidium jedoch nicht von der Pflicht der 
Oberaufsicht und der Rüge zu seiner Kenntnig kommender Verletzungen 
der Dienstpflicht. Das Msidium muß ferner dafür sorgen, daß über- 
flässige Srellen, auch wenn sie etatsmäßig sind, nicht wieder besetzt, und 
das Gehalt erspart werde. · — 
8) Jedes Mitglied des Praͤsidiums muß jaͤhrlich einen Theil des Regie- 
rungs-Bezirks bereisen, nicht nur, um sich Orts= und Personen-Kennt- 
niß zu erwerden, sondern auch, um die Diemstführung der Unterbehör- 
den und Departementsräthe an Ort und Stelle zu prüfen. 
Die Reisebemerkungen und Nachricht von den vorläufig getroffe- 
nen Verfügungen, müssen dem Kollegium mirgetheilt, und im Plenum 
desselben zum Vortrage gebracht, auch mutz dem Oberprásidenten Ab- 
schrift davon, nebst Anzeige von dem, was darauf verfügt ist, einge- 
reicht werden.“ 
9Die Verfassung des Präsidiums ist kollegialisch, und alle Beschlüsse 
müssen unter gemeinschaftlicher Mitwirkung sämmtlicher Mitglieder nach 
Stimmenmehrheit gefaßt werden. Der Präsident führt darin den Vor- 
sitz und die Geschüftslestung. 
K. 40. 
Der Prsident ist der Mittelpunkt der ganzen Verwaltung der Regie- 
rung. Ihm liegt es vorzüglich ob, das Allgemeine derselben im Auge zu be- 
halten, darauf zu sehen und binzuwirken, daß demselben nicht durch einseitige 
Verfügungen in einzelnen Verwaltungszweigen Eintrag geschehe; daß die Vor- 
schriften den gegenwärtigen Instruktion überall gehdrig beobachtet werden, 
und in der'ganzen Geschafrsverwaltung ein reges inneres Leben herrsche. Er 
steht zu den Direktoren in demselben-Verhältniß, als diese zu den Mitgliedern 
ihrer Abtheilung. 
Als erstes und vorgesetztes Mitglied des Hollegi# führt der Präsident' 
ben Vorfitz und die Leitung des Vortrages nicht nur im Plenum, sondern 
auch im den einzelnen Abtbeilungen, wenn er darin anwesend ist; welches er 
so oft khun muß, als es seine Zeit erlaubt. Er führt die allgemeine Auflicht 
über das gesammte Personal, sorgt für dessen zweckmäßige Beschaäfiigung und 
läßzt überladene Beamte durch andere perivdisch unrerstützen. Ihm steht unter 
den. SF. 12. und 16. gedachten Einschränkungen die Befugniß zu, Gratifika- 
tionen und außerordentliche Belohnungen zu ertheilen. Im Verhinderungs- 
fall der DOerektoren bei ihrer- Amrtsführung sorgt der Präsdent für deren Stell- 
ver-
	        
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