Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1817. (8)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Stagaten. 
  
— No. 17. — 
No. 445.) Mllerhochste Deklaration vom 15ten September 1817., betreffend die Freizuͤ- 
gigkeits-Ucbereinkunft zwischen Preußen und Frankreich. 
D. in Frankreich kein Abfahrtsgeld von dem Vermögen der auswandern- 
den Unterthanen erhoben wird, und das französische Gouvernement neuerdings 
erklärt hat, daß es die Ausübung des Abschoßrechts gegen Preußische Unter- 
thanen nicht zulassen würde, indem es die frühere Abschoß= Uebereinkunft 
vom Jahre 1811. als anwendbar auf den jetzigen diesseitigen Länder-Bestand 
ansehe; so will Ich, daß die Reciprocität genau beobachtet, und in Meinen 
sämmrlichen Staaten weder Abschoß noch Abfahrksgeld gegen Frankreich ge- 
nommen werde. Ich überlasse Ihnen die weitere diesfällige Verfügung, 
Münster, den 15ten September 1817. " 
Friedrich Wilhelm. 
An 
den Staatskanzler Herrn Fürsten v. Hardenberg. 
  
(No. 446.) Allerhbchste Kabinetsorder vom 25fken September 1877; betreffend, daß 
gewisse Bergehungen auch den Verlust der zweiten Kricgs-Denkmünze nach 
sich ziehen sollen. 
Ich veranlasse Sie hierdurch zu verfügen: daß wenn Vergehungen von Per- 
sonen, welche die zweite Kriegsdenkmünze tragen, Amtsentsetzung, imgleichen 
Suchthaus= oder Fesiungsverhaft mit Strafarbeit verbunden, zur Folge haben, 
das Erkenntniß, so wie Ich es schon unterm 2/#sten Dezember 1813. in Anse- 
hung der ersten Kriegsdenkmunze verordnet habe, mit auf den Verlust ihrer 
Denkmünze gerichtet werden soll. Berlin, den 25sten September 1 817. 
Friedrich Wilhelm. 
An 
den Staatskanzler Herrn Fürsten von Hardenberg. 
  
Jahrgang 1817. Ss Ce. 447.)
	        
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