Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1817. (8)

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ihrer Dienstpflicht zu genügen, aus dem Offizierstanbe entlassen, und als 
Lundwehrmänner eingestellt werden sollen. 
Berlin, den Iten Oktober 1817. 
Friedrich Wilhelm. 
An 
den Staatskanzler Herrn Fürsten von Hardenberg. 
  
(No. 450.) Bekanntmachung, in Hinsicht der Konveuklon zwischen Seiner Majestät dem 
Könige von Preußen und dem Herrn Großherzog von. Mecklenburg-Schwe- 
rin Königlichen Hoheit, wegen wechselseitiger Anhaltung und Auslieferung 
der Vagabunden. Vom assien Oktoher 1877. 
Se# Majestät der König von Preußen sind mit des Herrn Großherzogs von 
Mecklenburg-Schwerin Königlichen Hoheit übereingekommen, in Hinsicht der 
Konvention vom 1 Aten November 1811., wegen wechselseitiger Anhaltung und 
Auslieferung der Vagabunden, folgende nähere Bestimmungen eintreten zu lassen. 
1. Bei dem Transporte der einem dritten Staate angehörigen Vagabunden 
soll nicht der nächste Weg von dem Arretirungsorte nach dem Geburtsorte der- 
selben, sondern nur der nächste und geradeste Weg vom Arretirungsorte des Va- 
gabunden bis zur nächsten Grenze des Landes, welchem er anzugehören behaup- 
tet, die Entscheidung darüber abgeben: ob ein solcher Vagabunde durch das Ge- 
biet des andern der resp. hohen kontrahirenden Theile zu transportiren, und dem- 
gemäß von den Behörden des Letztern zu übernehmen ist. 
2. Die Absendung der Vagabunden nach ihrer angeblichen Heimath soll nicht 
blos auf deren eigene Angabe, sondern, wenn diese nicht durch andere Gründe 
und durch die Verhéltnisse des vorliegenden Falls unterstützt ist, nur nach vor- 
gängiger Ausmittelung der Wahrheit und nöthigen Falls, nach deshalb bei der 
Empfangsbehörde angestellter Erkundigung verfügt werden. 
3. Bei der Bestimmung, welcher Staat einen Vagabunden zu übernehmen 
habe, soll es nicht allein auf den Geburtsort dieses letzteren, sondern wesentlich 
und vorzugsweise darauf ankommen: wo derselbe sein erweisliches letztes Do- 
mizil gehabt habe. Mithin soll die Bestimmung, welcher Staat den Vaga- 
bunden aufzunehmen habe, hiervon besonders, neben und vor dem von dem 
Geburksorte desselben herzunehmenden Grunde künftig abhängen. 
Sämmtliche Beherden werden hierdurch angewiesen, nach den vorste- 
henden Bestimmungen vorkommenden Falls sich genau zu achten. 
Berlin, den 28sten Oltober 1817. 
C. Fuͤrst v. Hardenberg. 
 
	        
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