Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1817. (8)

g. 3. 
In allen uͤbrigen Faͤllen soll das rechtliche Verhaͤltniß der Konstribir- 
ten zu ihren Stellvertretern zun aͤch st nach den Bestimmungen des Einstands- 
Vertrages beurtheilt werden. 
g. 4. 
In Ermangelung solcher Bestimmungen soll den Stellvertretern, oder 
beren Erben, die volle vertragsmaͤßige Verguͤtigung in der Regel zukommen, 
sobald der Stellvertreter vom Regiment angenommen worden ist. 
S. 5. 
Ausgenommen sind blos die Fälle, in welchen der Vertreter des- 
balb in Person eintreten, oder einen andern Mann stellen mußte, weil der 
Scellvertreter eigenmächtig die Fahne verlassen hatte, oder aus Gründen, 
welche zur Zeit seiner Einverleihung vorhanden gewesen, entlassen worden war. 
. 6. 
MWegen Uebertretung der ehemaligen französischen Konskriptions-Ge- 
setze, sollen keine Untersuchungen eröffnet, und die etwa eröffneren niederge- 
schlagen werden. Alle dieserhalb etwa noch zu vollziehenden Strafen werden 
erlassen. 
K. 7. 
Wenn aus diesem Grunde ein Beschlag auf das Vermögen eines Ein- 
gesessenen gelegt seyn mögee, so ist derselbe sofort durch die kompetente Be- 
bö#rde aufzuheben, jedoch under Vorbehalt der Privatrechte, welche aus jenen 
Verhältmissen entsprungen seyn könnten. 
So geschehen und gegeben Berlin, den 31 ten Januar 1817. 
Friedrich Wilhelm. 
C. Fürst v. Hardenberg. v. Kircheisen. 
  
MNo. 102
	        
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