Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1817. (8)

Bei Pro- K. 146. Sind in einem Prozesse beide Theile nur der polnischen Sprache 
bessen. mächtig, so erfolgt in derselben der öffentliche Vortrag, und die Aufnahme der 
Verhandlungen nebst der Entscheidung; doch kann der Vortrag durch die Sach- 
walker auch in deutscher Sprache geschehen, wenn die der polnischen Sprache nur 
kundigen Partheien nicht zugegen ch 
K. 146. Ist zwischen beiden Theilen eine Verschiedenheit in Ansehung der 
Sxrache, so entscheidet die Sprache des Kldgers, In welcher verhandelt und er- 
kannt werden soll, in sofern er nur der deutschen oder der polnischen mäch ig 
ist. Ist er keiner gewachsen, so wird in deutscher Sprache verfahren. 
§. 147. Der Aufnahme eines demschen oder polnischen Nebenprotokolls 
bedarf es nicht. 
K. 148. Bei Zeugen, Sachverständigen und andern dergleichen Personen, 
werden die Protokolle in ihrer Sprache, wenn sie der deutschen oder polnischen 
kundig sind, sonst aber in deutscher Sprache obne alle Einschränkung aufgenommen. 
56. 140. Beim Schriftwechsel wird die Festsetzung des §. 140. ebenfalls 
beobachtet; es stehr jedoch jeder Parthei frei, ihre zur Miltheilung an den andern 
Theil geeigneten Eingaben und Schriften, in beiden Sprachen einzureichen. 
Geschieht dies, so werden sie dem Gegner in seiner, und wenn er keine 
von beiden Sprachen verstehr, in der deutschen mitgetheilt. 
K. I50. Ist der Klager der deutschen und polnischen Sprache gleich mäch- 
tig, so soll in der deutschen verfahren werden. 
et Ber- 6. 15I. Bei zweiseitigen Handlungen der feeiwillgen Gerichtsbarkeit, 
hanlunztn, bei Aufnahme von Vergleichen, bei Erbregulirungen und Auseinandersetzungen 
zen Gerichts= in Vormundschaftssachen, werden, wenn Interessenten zum Theile der de uschen, 
barkeit. und zum Theile nur der polnischen Sprache maͤchtig uw,. die Verhandlungen. 
in beiden Sprachen aufgenommen. 
6. 152. Bei einseitigen Akten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, dient die 
Sprache der Erkldrenden zur Richtschnur. 
& 133. Ist aber die Verhandlung zum Gebrauche beim Hypothekenbuche 
bestimmt, so muß sie, wenn der Aussteller ihrer auch nicht mächtig ist, dennoch 
in deutscher Sprache mit aufgenommen werden. 
§. 154. Verlangt ein, der polnischen oder deutschen Sprache nicht kun- 
diger Interessent, daß ein Akt neben der seinigen, auch in polnischer oder deut- 
scher Sprache aufgenommen werde; so muß es geschehen. 
Bel Nota- §. Iös. Notarien, Justizkommissarien und Advokaten, haben bei Auf- 
mW—— nahme von Dokumenten, vorstehende Anordnungen ebenfalls zu befolgen. 
e Kemmi- ## 150. In Kriminal= und fiskalischen Sachen, werden zwar die Vor- 
wassuer schriften des §. 58. u. f. der Kriminalordnung beobachtet; es sollen jedoch bei An- 
geschuldigten, welche der polnischen Sorache allein kundig sind, die Protokolle 
über ihre Vernehmung blos in ihrer Sprache aufgenommen werden, es sep denn, 
daß die künftige Entscheidung zur Bestatigung eingereicht werden mäßte. Als- 
danu soll eine deutsche Nebenverhandlung beigefügt werden. 
Die Abfassung der Erkennenisse soll dagegen ohne Unterschied in deutscher 
Sprache erfolgen. 
Fünf-
	        
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