Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1818. (9)

. I0. In denjenigen Faͤllen, in welchen es zälässig ist, nur den Zoll 
nicht aber die Verbrauchssteuer i im Grenzamte zu entrichten, dndert sich das vor- 
her bestimmte Berfahren nur in Absicht der Revision. 
Letztere erstrickr sich atcdann nothwendig nur so weit, als zu Ermittelunz 
bes Zollsatzes erforderlich ist. In Bezug auf die Verbrauchssteuer steht es dem 
Waarenführer fret, ob er die Waaren zugleich einer solchen Revision unterwer- 
fen will, wonach letztere Steuer mit Ueberzeugung richtig berechnet werden kann, 
oder ob er den Waarerverschluß vorzieht. 
Bei dor Abfertigung tritt hier das Begleitschein-Verfahren nach den Vor- 
schriften 9. 20. ein. 
&. I. Der Fall, daß weder Zoll noch Verbrauchssteuer an der Grenze 
entrichtet wird, rritt nur als Ausnahme nach F. 71. ein, und soll der Minister 
der Finanzen deshalb das Nähere nach der Oertlichkeit anordnen, in sofern die 
vorher, wegen blos verbrauchssteuerpflichtiger Transporte gegebenen Vorschrif- 
ton nicht ausreichen, oder nicht ohne Beldstigung anwendbar seyn sollten. 
§. 0oz. Werden Waaren ausgeführt, welche mit einem Ausgangszolle 
belegt sind; so kann derselbe nach der Wahl des Versenders oder Waarenfuͤh- 
rers, jevoch in jedem Falle unter Gestellung der Waare zur Revision, entweder 
im Steueramte des Absendungsortes — wenn ein solches vorhanden ist — oder 
beim Kontrollamte, und in dessen Ermangelung, entweder in dem Steueramte) 
welches zuletzt vor Erreichung des Grenzbezirks bei dem Transporte berührt 
wird, oder in dem Gtenx-Jollamte, über welches die Waare ausgeht, entrich- 
tet werden. 
Ist der Ausfuhrzoll im Amte des Absendungsorts entrichtet; so erhält der 
Führer eine Quittung über die geschehene Zahlung, worin bestimmt ist, auf wie 
lange sie gültig sind, und welche Straße nach seiner Angabe befahren werden 
muß. Det Waarenführer ist dann weder an Einhaltung eines Kontrollamtes, 
noch des Grenz-Zollamtes gebunden. 
Ist die Verzollung im Kontrollamte, oder bei einem Steueramte an der 
Binnenlinie geschehen; so ist der Waarenführer an Einhalmung des Grenz-Joll- 
amtes nicht gebunden. 
Mählt er die Verzollung im Grenz Jollamfe; so I er jedesmal zur An- 
meldung und Gestellung der Waare im Kontrollamte, oder in dessen Ermange- 
lung, in dem zunächst vor dem Grenzbezirke belegenen Steueramte verpflichtet. 
Er stellt dort Sicherheit für die Entrichtung der Gefälle im Grenz-Jollamte, 
und löset einen Legitimationsschein über die Waare, um sich un Grenzbezirk 
ausweisen zu können. Die erfolgte Steuerberichtigung wird von dem Grenz- 
Jollamte auf dem Legitimationsscheine bemerkt, und dient zur Einlöfung des 
Pandes im Kontrollamte. 
&8 3A# Im Fall es auf den Beweis der wirklich erfolgten Ausfuhr an- 
kommt, muß der Waarenfüyrer die Waare mit einem Begleitscheine versehen, 
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