. I0. In denjenigen Faͤllen, in welchen es zälässig ist, nur den Zoll
nicht aber die Verbrauchssteuer i im Grenzamte zu entrichten, dndert sich das vor-
her bestimmte Berfahren nur in Absicht der Revision.
Letztere erstrickr sich atcdann nothwendig nur so weit, als zu Ermittelunz
bes Zollsatzes erforderlich ist. In Bezug auf die Verbrauchssteuer steht es dem
Waarenführer fret, ob er die Waaren zugleich einer solchen Revision unterwer-
fen will, wonach letztere Steuer mit Ueberzeugung richtig berechnet werden kann,
oder ob er den Waarerverschluß vorzieht.
Bei dor Abfertigung tritt hier das Begleitschein-Verfahren nach den Vor-
schriften 9. 20. ein.
&. I. Der Fall, daß weder Zoll noch Verbrauchssteuer an der Grenze
entrichtet wird, rritt nur als Ausnahme nach F. 71. ein, und soll der Minister
der Finanzen deshalb das Nähere nach der Oertlichkeit anordnen, in sofern die
vorher, wegen blos verbrauchssteuerpflichtiger Transporte gegebenen Vorschrif-
ton nicht ausreichen, oder nicht ohne Beldstigung anwendbar seyn sollten.
§. 0oz. Werden Waaren ausgeführt, welche mit einem Ausgangszolle
belegt sind; so kann derselbe nach der Wahl des Versenders oder Waarenfuͤh-
rers, jevoch in jedem Falle unter Gestellung der Waare zur Revision, entweder
im Steueramte des Absendungsortes — wenn ein solches vorhanden ist — oder
beim Kontrollamte, und in dessen Ermangelung, entweder in dem Steueramte)
welches zuletzt vor Erreichung des Grenzbezirks bei dem Transporte berührt
wird, oder in dem Gtenx-Jollamte, über welches die Waare ausgeht, entrich-
tet werden.
Ist der Ausfuhrzoll im Amte des Absendungsorts entrichtet; so erhält der
Führer eine Quittung über die geschehene Zahlung, worin bestimmt ist, auf wie
lange sie gültig sind, und welche Straße nach seiner Angabe befahren werden
muß. Det Waarenführer ist dann weder an Einhaltung eines Kontrollamtes,
noch des Grenz-Zollamtes gebunden.
Ist die Verzollung im Kontrollamte, oder bei einem Steueramte an der
Binnenlinie geschehen; so ist der Waarenführer an Einhalmung des Grenz-Joll-
amtes nicht gebunden.
Mählt er die Verzollung im Grenz Jollamfe; so I er jedesmal zur An-
meldung und Gestellung der Waare im Kontrollamte, oder in dessen Ermange-
lung, in dem zunächst vor dem Grenzbezirke belegenen Steueramte verpflichtet.
Er stellt dort Sicherheit für die Entrichtung der Gefälle im Grenz-Jollamte,
und löset einen Legitimationsschein über die Waare, um sich un Grenzbezirk
ausweisen zu können. Die erfolgte Steuerberichtigung wird von dem Grenz-
Jollamte auf dem Legitimationsscheine bemerkt, und dient zur Einlöfung des
Pandes im Kontrollamte.
&8 3A# Im Fall es auf den Beweis der wirklich erfolgten Ausfuhr an-
kommt, muß der Waarenfüyrer die Waare mit einem Begleitscheine versehen,
· diesen
Klt. Abänderung des
vorchend vocgc.
4hrirsenen Verfah-
* von vbe-
brauck Fäen reiinl.
särn Waoreu###nß
bles der Ein
9 zoll an der
G ee entrichtet
*2 —
Wenn generosschse
Waaren auch ohn
enze nach S. 7ein?
geiepie werden;
bb. #rausgchende. Waa-
a#zKk% wenn Ausgangas.
zoll davon entrichtet
am Absendungsort##
im Kontrollamte.,
im Grenz Jollamte;
bbb. wenn der Bewels
der wirklich eriola: en
Ausuhr zu fuͤhren ist;