Full text : Grundzüge des Deutschen Staatsrechts.

ERSTER  ABSCHNITT.

Die  Staatsgewalt.

 

1.  Allgemeiner  Charakter  der  Staatsgewalt.  ¹
§. 7.

Die  Staatsgewalt  ist  die  Willensmacht  eines  persönlich
  gedachten  sittlichen  Organismus.  Sie  ist  nicht  eine

¹  Die  Systematik,  nach  welcher  hier  die  Staatsgewalt  an  sich,
ohne  Rücksicht  auf  ihre  konkrete  Erscheinung  im  Monarchenrechte
behandelt  wird,  bedarf  einer  besonderen  Rechtfertigung,  und  zwar
um  so  mehr,  als  ich  selbst  früher  (öffentliche  Rechte  S.  52.)  Bedenken
  gegen  ihre  Zulässigkeit  erhoben  habe.  Die  Schriftsteller,
welche  hiergegen  polemisiren,  thun  diess  aus  so  verschiedenen
Gesichtspunkten,  dass  ein  specielles  Eingehen  auf  die  Einwendungen
  der  Einzelnen  nur  in  Verbindung  mit  einer  durchgehenden
  Beleuchtung  ihrer  Grundansichten  möglich  wäre.  Ich  nenne
beispielsweise  Maurenbrecher,  die  deutschen  regierenden
Fürsten  und  ihre  Souverainetät  1839,  und  Zöpfl,  Grundsätze  des
allgemeinen  und  deutschen  Staatsrechts,  1.  Band  §.  54.  Meine
Gedanken  darüber  sind  folgende.  Es  ist  wahr,  dass  die  Staatsgewalt
  nicht  als  abstrakte  Macht,  sondern  zumeist  erst  in  dem
Rechte  des  herrschenden  Subjekts,  also  hier  des  Monarchen,  zur
praktischen  Erscheinung  kommt,  dass  das  Recht  des  Letzteren  in
der  Regel  alle  Zweige  der  Staatsgewalt  deckt,  und  sonach  der
Monarch  die  Persönlichkeit  des  Staats  formell  in  seine  Persönlichkeit
  aufnimmt.  Aber  diese  Wahrheit  führt  keineswegs  zu  der
Annahme,  dass  der  Staat  selbst  nur  im  Monarchen  vorhanden  sei.

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