Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XXI. Band. (21)

Priorität.  Verhaͤltniß  der  I.  und  II.  Klaffe:  409

zur  Bestreitung  mehrerer  Gemeindebedürfnisse  eine
Umlage  von  einer  halben  Steuer  erhoben  worden
sei.  Als  Gemeindeumlage  wurde  auch  diese  Forderung
  liquldirt  und  im  Prioritätserkenntnisse  locirt.
Nach  dem  Gesetze  vom  22.  Juli  1819,  die  Umlaen
  der  Gemeindebedürfnisse  betr.,  Artikel  VI  gilt
in  der  Regel  der  Steuerfuß  als  Maßstab  der  Gemeindeumlagen
  und  die  Repartition  der  Beiträge
richtet  sich  nach  der  Haus-,  Grund=  und  Gewerbesteuer.
  Da  nun  in  den  Landgemeinden  die  Haus?:
und  Grundsteuer  den  vorzüglichsten  Theil  des  Steuerbetrages
  ausmacht  und  die  Gewerbesteuer  bereits.
auf  die  gemeine  Masse  hingewiesen  worden  ist,  so
ist  es  der  Vorschrift  des  §.  15  der  Prioritätsßordnung
  völlig  angemessen,  daß  die  Berichtigung  der
Gemeindeumlagen  zu  19  fl.  31  kr.,  welche  ihrem
Wesen  nach  eine  Grundsteuer  ist,  aus  der  Immobiliarmasse
  geschehe.

Schon  nach  dem  gemeinen  Rechte  war  es
eine  Streitfrage,  in  welcher  Art  die  Konkurskosten
  zu  bezahlen  seien,  nämlich:  ob  diese  Kosten  von

er  ganzen  Masse  abzuziehen  seien,  ehe  noch  ein
Konkursgläubiger  etwas  bekomme,  oder  ob  sie  denjenigen
  Gläubigern,  welche  nach  dem  Prioritätsurtheile
ihre  Forderungen  ganz  oder  zum  Theile  aus  der
Masse  erhalten,  nach  der  Größe  des  Erhobenen  abzuziehen
  seien,  oder  ob  die  Konkursgläubiger,  welche
t  in  den  Konkmsprozeß  eingelassen  haben,  sie
mögen  aus  der  Konkursmasse  etwas  bekommen  oder
nicht,  nach  der  Größe  ihrer  Forderungen  zur
Bezahlung  der  Kosten  beizutragen  haben.
Vgl.  Dabelow  Lehre  vom  Konkurse  der
Gläubiger.  Kap.  XXIV  g.  668.

Die  erste  Art  der  Bezahlung  der  Konkurskosten
ist  in  der  gemeinrechtlichen  Gerichtspraxis  die  vorherrschende
  geworden,  die  zweite  Art  wird  von  der
Revidentin  vertheidiget,  jedoch  ohne  hinreichenden