Priorität. Verhaͤltniß der I. und II. Klaffe: 409
zur Bestreitung mehrerer Gemeindebedürfnisse eine
Umlage von einer halben Steuer erhoben worden
sei. Als Gemeindeumlage wurde auch diese Forderung
liquldirt und im Prioritätserkenntnisse locirt.
Nach dem Gesetze vom 22. Juli 1819, die Umlaen
der Gemeindebedürfnisse betr., Artikel VI gilt
in der Regel der Steuerfuß als Maßstab der Gemeindeumlagen
und die Repartition der Beiträge
richtet sich nach der Haus-, Grund= und Gewerbesteuer.
Da nun in den Landgemeinden die Haus?:
und Grundsteuer den vorzüglichsten Theil des Steuerbetrages
ausmacht und die Gewerbesteuer bereits.
auf die gemeine Masse hingewiesen worden ist, so
ist es der Vorschrift des §. 15 der Prioritätsßordnung
völlig angemessen, daß die Berichtigung der
Gemeindeumlagen zu 19 fl. 31 kr., welche ihrem
Wesen nach eine Grundsteuer ist, aus der Immobiliarmasse
geschehe.
Schon nach dem gemeinen Rechte war es
eine Streitfrage, in welcher Art die Konkurskosten
zu bezahlen seien, nämlich: ob diese Kosten von
er ganzen Masse abzuziehen seien, ehe noch ein
Konkursgläubiger etwas bekomme, oder ob sie denjenigen
Gläubigern, welche nach dem Prioritätsurtheile
ihre Forderungen ganz oder zum Theile aus der
Masse erhalten, nach der Größe des Erhobenen abzuziehen
seien, oder ob die Konkursgläubiger, welche
t in den Konkmsprozeß eingelassen haben, sie
mögen aus der Konkursmasse etwas bekommen oder
nicht, nach der Größe ihrer Forderungen zur
Bezahlung der Kosten beizutragen haben.
Vgl. Dabelow Lehre vom Konkurse der
Gläubiger. Kap. XXIV g. 668.
Die erste Art der Bezahlung der Konkurskosten
ist in der gemeinrechtlichen Gerichtspraxis die vorherrschende
geworden, die zweite Art wird von der
Revidentin vertheidiget, jedoch ohne hinreichenden