Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1835. (12)

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Zu  dieser  Conkurs-Prüfung  werden  zugelassen:

1)  die  aus  der  ersten  Elasse  der  Offiziers-Bildungs-Anstalt  austretenden  Zöglinge;

2)  die  Regiments-Offiziers-Zöglinge;

5)  alle  Landes-Söhne,  welche  sich  der  Erlernung  der  Kriegswissenschaften  gewidmet

  haben.

Lehtere  beide  (2  und  3)  müssen  jedoch,  um  zugelassen  werden  zu  können,  durch
einen  Taufschein  nachweisen,  daß  sie  im  Laufe  des  Kalenderjahres,  in  welchem  sie  zur
Prüfung  kommen,  das  2oste  Jahr  zurückgelegt  und  das  22ste  noch  nicht  überschritten
haben;  ferner  müssen  sie  über  ihre  bisherigen  Studien  und  ihre  sittliche  Aufführung
die  genügendsten  Zeugnisse  beibringen,  und  den  Besiß  der  zur  Offiziers-Ausrüstung
erforderlichen  Mittel  und  Zulagen  nachweisen,  indem  verlangt  wird,  daß  jeder  zum
Offtzier  zu  Ernennende  bei  den  fußgehenden  Waffen  wenigstens  die  erste  vollständige
Ausrüstung  zu  bestreiten,  bei  den  reitenden  Waffen  aber  nicht  nur  im  Verhältniß  des
Mehr-Aufwandes  aus  eigenen  Mitteln  sich  auszurüsten  vermöge,  sondern  auch  eine
moanatliche  Zulage  von  wenigstens  20  fl.  erhalte.

Die  Gegenstände,  in  welchen  geprüft  wird,  sind  dieselben,  welche  während  des  ganzen
  Cursus  in  der  Offiziers-Bildungs-Anstalt  vorgetragen  werden,  und  zwar:

1)  Anthropologie,  Logik,  philosophische  Moral,  Naturrecht.

2)  Mittlere  und  Neuere  Geschichte,  mit  besonderer  Rücksicht  auf  die  deutsche  Geschichte,

  vaterländische  Geschichte.

5)  Physikalische  und  politische  Geographie;  Statistik.

4)  Mathematik,  und  zwar:  a)  Arithmetik  und  Algebra;z  b)  Geometrie,  Stereometrie,

  ebene  und  sphärische  Trigonometrie;  c)  mathematische  Geographie;
4)  Mechanik.

5)  Phystk.

6)  Chemie.

7)  Deutsche  Sprache.

8)  Französische  Sprache.

9)  Militär-Geschäfts-Styl.

10)  Artillerie-Wissenschaft.
11)  Befestigungskunst.