Metadata : Kriegsschäden und Kriegsschadenersatz.

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Bevor  wir  zu  den  einzelnen  Gesetzen  übergehen,  müssen  wir  uns  aber
noch  aus  dem  Grundgesetz  des  Deutschen  Reiches,  der  Reichsverfassung,
  die  Gewißheit  holen,  daß  nicht  etwa  dort  ein  allgemeiner
Schadenersatzanspruch  gewährt  worden  sei.  Aus  der  Verfassungsurkunde
könnten  nur  der  6.  Absatz  des  dritten  Artikels  und  Artikel  58  in  Frage
kommen.  Artikel  3  Absatz  6  lautet:

„Dem  Ausland  gegenüber  haben  alle  Deutschen  gleichmäßig  Anspruch
  auf  den  Schutz  des  Reiches.“

Aus  dieser  Versprechung  darf  man  wohl  einen  Schadenersatzanspruch  herleiten,
  wenn  das  Reich  seiner  Schutzverpflichtung  nicht  nachkommt.  Es  wird
aber  erstens  einer  hierauf  gegründeten  Schadenersatzklage  voraussichtlich
entgegengehalten  werden,  der  Rechtsweg  sei  hier  unzulässig.  Die  durch  die
Reichsverfassung  begründete  Pflicht  des  Deutschen  Reiches,  seine  Angehörigen
  im  Ausland  zu  schützen,  berühre  die  Staatshoheit,  begründe  aber
keine  vor  deutschen  Gerichten  klagbare  Verpflichtung.  Es  darf  als  ein  anerkannter
  Grundsatz  deutschen  Rechts  gelten,  daß  alle  Maßnahmen,  welche
nicht  die  Verwaltung,  sondern  die  Staatshoheit  betreffen,  dem  Rechtsweg
entzogen  sind.  Selbst  wenn  aber  aus  der  genannten  Bestimmung  der  Reichsverfassung
  geklagt  werden  könnte,  so  würde  man  mit  ihr  gerade  für  den
Kriegsschaden  nichts  anfangen  können,  denn  man  würde  jedem  Anspruch
damit  begegnen  können,  daß  ja  das  Reich  gerade  jetzt  im  Kriege  zu  Lande,
zur  See  und  in  der  Luft  alle  nur  erdenkliche  Mühe  und  Kraft  aufwende,  um
das  Volk  vor  dem  Ansturm  seiner  Feinde  zu  schützen.

Für  die  Kriegsschäden  könnte  aus  der  Verfassung  weiterhin  nur  noch
der  Artikel  58  herangezogen  werden.  Er  lautet  so:

„Die  Kosten  und  Lasten  des  gesamten  Kriegswesens  des  Reichs
sind  von  allen  Bundesstaaten  und  ihren  Angehörigen  gleichmäßig
zu  tragen,  so  daß  weder  Bevorzugungen  noch  Prägravationen  einzelner
  Staaten  oder  Klassen  grundsätzlich  zulässig  sind.  Wo  die
gleiche  Verteilung  der  Lasten  sich  in  natura  nicht  herstellen  läßt,  ohne
die  öffentliche  Wohlfahrt  zu  schädigen,  ist  die  Ausgleichung  nach  den
Grundsätzen  der  Gerechtigkeit  im  Wege  der  Gesetzgebung  festzustellen.“


Es  kann  keinem  Zweifel  unterliegen,  daß  diese  Vorschrift  der  Reichsverfassung
  nicht  geeignet  ist,  Ansprüche,  und  vor  allem  klagbare  Ansprüche
auf  Kriegsschadenersatz  für  den  einzelnen  Fall  zu  begründen.  Vielmehr  ist
hier  lediglich  ein  Grundsatz  ausgesprochen,  der  so  allgemein  gefaßt  ist,  daß
er  sich  eigentlich  von  selbst  versteht,  mit  dem  man  daher  im  Einzelfalle  nichts
anfangen  kann.  Immerhin  ist  es  für  die  kommende  gesetzgeberische  Rege-