Full text : Bürgerliches Gesetzbuch nebst Einführungsgesetz.

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Art.  96.

Für  die  Erteilung  eines  Erbscheins  einschließlich  des  vorangehenden  Verfahrens  werden
zwei  Zehnteile  und,  wenn  der  Ehegatte  oder  ein  Abkömmling  des  Erblassers  Erbe  ist,
ein  Zehnteil  der  Sätze  des  §  8  des  Reichs-Gerichtskostengesetzes  erhoben.

Die  Berechnung  der  Gebühr  erfolgt  aus  dem  Werte  des  Nachlasses  nach  Abzug  der
Schulden.  Die  Gebühr  für  den  einem  Vorerben  erteilten  Erbschein  wird  aus  dem  Betrage
berechnet,  aus  welchem  ein  Vorerbe  nach  den  Vorschriften  des  Erbschaftssteuergesetzes  die
Erbschaftssteuer  zu  entrichten  hat.

Ist  der  Erbe  nur  zu  einem  Teile  der  Erbschaft  berufen  und  der  Erbschein  nur  über
die  Größe  dieses  Erbteils  zu  erteilen  oder  ist  die  Erteilung  des  Erbscheins  nur  für  bestimmte
Gegenstände  beantragt,  so  erfolgt  die  Erhebung  der  Gebühr  nur  aus  dem  Werte  dieses
Teiles  oder  dieser  Gegenstände.  Wird  über  mehrere  Erbfälle  ein  Erbschein  erteilt,  so  werden
die  Beträge  der  Nachlässe  zusammengerechnet.

Die  auf  den  Ehegatten  oder  einen  Abkömmling  des  Erblassers  treffende  Gebühr  für
den  Erbschein  wird,  wenn  nach  seiner  Erteilung  die  Auseinandersetzung  in  Ansehung  des
Nachlasses  erfolgt,  auf  die  nach  Art.  146  Abs.  1  Ziffer  1  oder  Art.  150  geschuldete  Gebühr
zur  Hälfte  angerechnet.

Wird  die  Erteilung  eines  Erbscheins  abgelehnt,  so  kommt  die  Hälfte  der  im  Abs.  1
bestimmten  Gebühr  zur  Erhebung.

Art.  97.

Für  die  Einziehung  oder  Kraftloserklärung  eines  Erbscheins  wird,  sofern  nicht  ein  neuer
Erbschein  erteilt  wird,  eine  Gebühr  von  1  bis  10  Mark  erhoben.  Wird  später  ein  neuer
Erbschein  erteilt,  so  wird  diese  Gebühr  auf  die  Gebühr  für  die  Erteilung  des  Erbscheins
angerechnet.  Für  die  Veranstaltung  von  Ermittelungen  über  die  Richtigkeit  eines  Erbscheins
wird  eine  Gebühr  nicht  erhoben.

Art.  98.

Die  Art.  96,  97  finden  auf  die  im  Art.  16  des  Ausführungsgesetzes  zu  der  Grundbuchordnung
  und  zu  dem  Gesetz  über  die  Zwangsversteigerung  und  die  Zwangsverwaltung
bezeichneten  Zeugnisse  sowie  auf  das  Zeugnis  über  die  Fortsetzung  der  Gütergemeinschaft  oder
über  die  Ernennung  eines  Testamentsvollstreckers  entsprechende  Anwendung.  Für  das  Zeugnis
über  die  Ernennung  eines  Testamentsvollstreckers  wird  jedoch,  wenn  ein  Erbschein  erteilt
worden  ist,  eine  Gebühr  nicht  erhoben;  wird  der  Erbschein  nach  der  Erteilung  des  Zeugnisses
erteilt,  so  ister  gebührenfrei.  Bei  der  Berechnung  der  Gebühr  für  das  Zeugnis  über  die  Fortsetzung
  der  Gütergemeinschaft  tritt  an  die  Stelle  des  Nachlasses  der  halbe  Wert  des  Gesamtguts
  der  fortgesetzten  Gütergemeinschaft  nach  Abzug  der  Schulden;  sofern  dem  überlebenden
Ehegatten  von  der  gütergemeinschaftlichen  Masse  ein  anderer  Bruchteil  als  die  Hälfte  zufällt,
  wird  das  Gesamtgut  zu  diesem  Bruchteil  in  Ansatz  gebracht.