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M 2.
Regierungsblatt
für das
Königreich Württemberg.
Ausgegeben Stuttgart Mittwoch den 14. Januar 1885.
Inhalt.
Verfügung der Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, des Innern
und des Kriegswesens, betreffend den Verkehr mit explosiven Stoffen. Vom 29. Dezember 1884. — Verfügung
des Finanzministeriums, betreffend die an der Universität Tübingen abzuhaltende erste Forstdienstprüfung.
Vom 7. Januar 1885.
Verfügung der Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten,
des Innern und des Kriegswesens,
betreffend den Verkehr mit erplosiven Stoffen. Vom 29. Dezember 1884.
Die Verfügung vom 7. September 1879, betreffend den Verkehr mit explosiven
Stoffen, (Reg. Blatt S. 333) wird mit Höchster Genehmigung Seiner Königlichen
Majestät abgeändert wie folgt:
1) dem §. 2 der angeführten Verfügung wird als zweiter Absatz die Bestimmung
beigefügt:
„Jedoch sind alle zu Versendung auf Eisenbahnen jeweilig zugelassenen Stoffe
auch zur Versendung auf Land= und Wasserwegen zuzulassen.“
2) Ebenso wird dem §. 4 der Verfügung als letzter Absatz die Bestimmung beigefügt:
„die für den Eisenbahnverkehr jeweilig vorgeschriebene Verpackung genügt auch
für den Transport auf Land= und Wasserwegen.“
Stuttgart, den 29. Dezember 1884.
Mittnacht. Hölder. Steinheil.