Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

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M  2.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Mittwoch  den  14.  Januar  1885.
Inhalt.

Verfügung  der  Ministerien  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,  des  Innern
und  des  Kriegswesens,  betreffend  den  Verkehr  mit  explosiven  Stoffen.  Vom  29.  Dezember  1884.  —  Verfügung
des  Finanzministeriums,  betreffend  die  an  der  Universität  Tübingen  abzuhaltende  erste  Forstdienstprüfung.
Vom  7.  Januar  1885.

 

 

Verfügung  der  Ministerien  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,
des  Innern  und  des  Kriegswesens,
betreffend  den  Verkehr  mit  erplosiven  Stoffen.  Vom  29.  Dezember  1884.

Die  Verfügung  vom  7.  September  1879,  betreffend  den  Verkehr  mit  explosiven
Stoffen,  (Reg.  Blatt  S.  333)  wird  mit  Höchster  Genehmigung  Seiner  Königlichen
Majestät  abgeändert  wie  folgt:

1)  dem  §.  2  der  angeführten  Verfügung  wird  als  zweiter  Absatz  die  Bestimmung
beigefügt:

„Jedoch  sind  alle  zu  Versendung  auf  Eisenbahnen  jeweilig  zugelassenen  Stoffe
auch  zur  Versendung  auf  Land=  und  Wasserwegen  zuzulassen.“

2)  Ebenso  wird  dem  §.  4  der  Verfügung  als  letzter  Absatz  die  Bestimmung  beigefügt:
„die  für  den  Eisenbahnverkehr  jeweilig  vorgeschriebene  Verpackung  genügt  auch
für  den  Transport  auf  Land=  und  Wasserwegen.“

Stuttgart,  den  29.  Dezember  1884.
Mittnacht.  Hölder.  Steinheil.