Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1885. (62)

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Versügung  des  Finanzministerinms,
betreffend  die  an  der  Universität  Tübingen  abzuhaltende  erste  Forstdienstprüfung.
Vom  7.  Januar  1885.

Unter  Beziehung  auf  §.  2  Abs.  2,  §.  3B,  §.  5  und  §.  63  der  K.  Verordnung  inn
Betreff  der  Forstdienstprüfungen  vom  20.  Oktober  1882,  Reg.  Blatt  S.  312,  wird  hinasichtlich
  der  von  den  Kandidaten  des  Forstdienstes  zu  erstehenden  ersten  Dienstprüfungg
nach  Rücksprache  mit  dem  Ministerium  des  Kirchen=  und  Schulwesens  und  im  Einverrständnisse
  mit  demselben  Nachstehendes  verfügt:

F.  1.

Die  erste  Dienstprüfung  der  Kandidaten  des  Forstdienstes  wird  in  der  Regel  jährlickh
zweimal,  am  Anfang  des  Sommersemesters  und  am  Anfang  des  Wintersemesters  gehaltenn.

Die  Meldungen  um  Zulassung  zu  der  ersten  Dienstprüfung  sind  für  die  im  Frühh---jahr
  stattfindende  Prüfung  vor  dem  1.  März,  für  die  im  Spätjahr  abzuhaltende  vor  denm
1.  August  jedes  Jahres  unter  Beibringung  der  in  §.  68  der  Verordnung  vom  20.  Okktober
  1882  verlangten  Nachweise,  bei  dem  Finanzministerium  einzureichen,  welches  sodannn
die  Namen  der  für  zulassungsfähig  erkannten  Kandidaten  nebst  dem  Prüfungstermin  inm
Staatsanzeiger  bekannt  machen  wird.

Wenn  auf  einen  Termin  weniger  als  drei  Kandidaten  zu  einer  Prüfung  sich  geemeldet
  haben,  so  können  dieselben  auf  die  Prüfung  im  nächstfolgenden  Halbjahr  verrwiesen
  werden.

S.  2.

Das  Finanzministerium  ernennt  den  Vorstand  der  Prüfungskommission  und  bestimmnt
die  Examinatoren  in  den  einzelnen  Fächern  (§.  3  der  Verordnung)  auf  Vorschlagg
des  Vorstandes.

Derselbe  wird  in  der  Regel  die  ordentlichen  Lehrer  der  betreffenden  Fächer  vovrschlagen
  und  zwar  die  als  solche  angestellten  Vertreter  der  Forstwissenschaft  und  Jagddkunde
  in  der  Regel  sämmtlich;  von  mehreren  Vertretern  der  Nationalökonomie  und  dees
Staatsrechtes  an  der  staatswissenschaftlichen  Fakultät  je  einen;  und  von  den  Vertreterrn
der  übrigen  juristischen  Fächer  denjenigen,  welcher  darüber  Vorlesungen  mit  besondereer
Berücksichtigung  der  Bedürfnisse  der  Studierenden  der  Forstwissenschaft  hält.