Full text : Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Erster Band. 1821-1833. (1)

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Unter  Bezlehung  ouf  den  §.  2.  dieser  Inlkrucklon  und  mie  dessen
Sinn  onalog,  kann  jedoch  in  Fällen,  wo  eln  Indivlduum  nur  elnen  einzigen
  örelschen  Fehler  bestimne  angiebe,  dle  gänzliche  Eneblötzung,  als
uche  nöchlg,  unterlassen  werden.

2)  Verwachsungen,  krummer  Hols,  Krümmungen,  oder  Seelsigkele  des
Räckgrares,  kräppelhafte  Gestaleungen  des  Körpers,  fehlerhafre  Blldung
der  Brust,  die  das  freye  Achmen  binderrt,  das  Mlßverhältniß  elnzelner
Thelle  umrer  sch,  oder  gegen  das  Ganze,  eln  zu  burzer  Arm,  oder  zu
kurzes  Bein  machen  den  Mann  gänzlich  dienstunsählg  und  begründen
in  allen,  im  §.  6.  gedacheen  Gällen  dle  Enrbindung  von  der  Kelegsdlenstpflicht.


3)  Geschwülste  am  Körper,  Drüsengeschwülste,  seierhöse  Geschwülste,  Knochengeschwülste,
  Balggeschwälste,  vorzüglich  an  solchen  Orren,  wo  dle
Kleldung,  oder  der  Darron#aschen=  oder  Tornister=  Rlemen,  oder  das
Gewehr,  durch  Druck  das  Tragen  derselben  erschweren,  oder  schmerzhafe
machen,  und  dle  nur  durch  elne  Operaclon,  deren  gutken  Ausgang  man
niche  mie  Gewißbele  vorausbessimmen  kann,  weggenommen  werden  können,
  s#ind  Ursachen  der  Umaugllchkele.

Klelne  Geschwälsse,  von  denen  man  weiß,  daß  sie  nicht  wachsen
werden,  die  der  Mann  schon  lange  an  sich  hat,  ohne  daß  sle  groͤßer
wurden,  dle  elne  freye  ungehlnderte  Bewegung  des  Körpers  etlauben,
im  Tragen  der  Kleldung,  des  Gepäckes  und  der  Waffen  ulche  hinderlsch
sind,  machen  ihn  alchr  dlenstunfählg.

Ge  hlnderte  Bewegung  und  Srelfigkelr  elnes  Glledes,  wenn  slle  niche
verstelle  und  wenn  sle  blelbend  ist,  sle  mag  entstanden  seyn,
woher  ste  wolle,  besonders  dle  des  Halses,  des  Schultergelenkes,  des
Ellenbogengelenkes,  wenn  sle  einige,  oder  mehrere  willkübrliche  Bewegungen
  dleser  Glleder  hindern,  machen  den  Nekruten  unrauglich.  Unvollkommen
  gehellre,  schleche  elngerlchtere  Verrenkungen,  oder  Bein-(un)

  brüche,