Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1894. (60)

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untere  roth,  angezeigt.  Soweit  die  Schifffahrt  unbeschränkt  auch  während  der  Nacht  ausgeübt
  werden  darf,  werden  diese  Stellen  nachts  durch  zwei  helle  Lichter,  das  obere  weiß,
das  untere  roth,  bezeichnet.

Verhalten  bei  33.  Ist  eine  Schifffahrtsstockung  eingetreten,  so  müssen  nach  näherer  Anweisung
a  des  zuständigen  Aufsichtsbeamten  die  wartenden  Berg=  und  Thalfahrzeuge  die  schwierige
Sttelle  abwechselnd  durchfahren,  bis  dahin  aber  vor  derselben  beziehentlich  jenseits  der  vor

ihr  ausgesteckten  Zeichen  (§  20)  hinter  einander  beilegen.

Ueberholen.  f  34.  Erreicht  ein  Schiff  oder  Floß  ein  anderes  in  derselben  Richtung,  aber  langsamer
  fahrendes,  so  kann  es  verlangen,  von  diesem  vorbeigelassen  zu  werden,  und  zwar
nach  folgenden  Regeln:

a)  sind  beide  Fahrzeuge  unter  Segel,  so  muß  das  Vorbeilassen  auf  der  Windseite
erfolgen;

b)  ein  Dampfschiff  muß  das  Verlangen,  vorbeigelassen  zu  werden,  durch  einen
langen  Pfiff  mit  der  Dampfpfeife  anzeigen;  ein  darauf  folgender  kurzer
Pfiff  bedeutet,  daß  es  rechts,  zwei  kurze  Pfiffe,  daß  es  links  vorbeifahren
will;  doch  muß  bei  beschränkter  Fahrwasserbreite  das  Dampfschiff  von  dem  vorfahrenden
  Thalschiffe  einen  Abstand  von  mindestens  zwei  Schiffslängen  so  lange
halten,  bis  das  Fahrwasser  von  dem  vorfahrenden  Schiffe  freigegeben  ist;

)  in  allen  anderen  Fällen  hat  das  hinterdrein  fahrende  Schiff  oder  treibende  Floß
die  Seite,  an  welcher  es  vorbeifahren  will,  durch  Winken  mit  einer  blauen  Flagge,
nachts  durch  Schwenken  einer  Laterne  mit  hellem  weißen  Lichte  zu  bezeichnen;
das  vorausfahrende  Schiff  oder  Floß  hat  hierauf  sogleich  in  derselben  Weise  zu
antworten  und  entsprechend  auszuweichen;

d)  kann  das  vorausfahrende  Schiff  oder  Floß  überhaupt  nicht  ausweichen,  so  muß
dies  sofort  und  für  die  Dauer  der  Verhinderung  durch  Heißen  einer  rothen  Flagge
oder  eines  rothen  Balls  am  Mast  oder  an  einer  mindestens  8  m  hohen  Stange,
in  beiden  Fällen  auf  halber  Höhe,  nachts  aber  von  einem  Dampfschiffe  durch
fünf  kurze  Pfiffe  mit  der  Dampfpfeife,  von  jedem  anderen  Fahrzeuge  durch
Auf=  und  Niederbewegen  einer  Laterne  mit  hellem  weißen  Lichte  am  Steuer  zu
erkennen  gegeben  werden.

Anlegen  und  &30.Will  ein  Personendampfschiff  an  eine  Landungsbrücke  anfahren,  so  hat  es

en  von  vorher  mit  der  Glocke  zu  läuten.
dampsschiffen  Will  dasselbe  an  einer  Kahnstation  anhalten,  so  hat  es  vorher  entweder  das  Achtungszu
  gandunge“  signal  (8  2)  zu  geben  oder  bei  Tage  eine  quergetheilte  rothweiße  Flagge,  nachts  eine
Kahnstationen.  Laterne  mit  hellem  weißen  Lichte  zu  heißen,  welche  über  den  Seitenlichtern  an  derjenigen

Seite  anzubringen  ist,  an  welcher  der  Kahnführer  anfahren  soll.  Eine  gleiche  Flagge,